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Verkehrsrecht: OLG Zweibrücken: Fahrverbot bei Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss mit E-Scooter

Der Bußgeldsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken kommt zu dem Ergebnis,  dass auch für eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss mit einem E-Scooter regelmäßig ein bußgeldrechtliches Fahrverbot anzuordnen ist.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Regelfahrverbot nicht alleine wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfallen könne. Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender Bedeutung als die Wahrscheinlichkeit andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen. Auch einem E-Scooter komme durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu, das noch dadurch verstärkt werde, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter falle, als mit einem konventionellen Fahrrad. Diese Geschwindigkeit müsse von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können. Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen könnten angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch hervorgerufene kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer bedingen. Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer würde diese Gefahrenlage verstärkt, da dieser den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen könne.

Gericht/Institution: OLG Zweibrücken
Erscheinungsdatum: 28.03.2022
Entscheidungsdatum: 29.06.2021
Aktenzeichen: 1 Owi 2 SsBs 40/21

Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken v. 28.03.2022