Verkehrsrecht: Schätzung bei einem Vorschaden in Vorbesitzzeit
Wer ein Gebrauchtfahrzeug kauft und nach einem Unfall von einem früheren Schaden erfährt, steht vor einem handfesten Beweiswert-Problem. Das OLG Celle hat mit Urteil vom 3. November 2021 (14 U 86/21) die Rechte gutgläubiger Käufer in dieser Situation erheblich gestärkt.
Das Problem: Vorschaden aus der Vorbesitzzeit
Nach einem Verkehrsunfall holen Kfz-Haftpflichtversicherungen routinemäßig Informationen zu Vorschäden ein – etwa über das HIS-Register oder frühere Versicherer. Taucht ein alter Unfallschaden auf, nutzen Versicherungen dies häufig, um die Erstattung zu kürzen oder ganz zu verweigern.
Besonders problematisch ist die Lage für gutgläubige Käufer: Sie wissen oft nichts von früheren Schäden – und können es erst recht nicht beweisen. Die Versicherung stellt sich dann auf den Standpunkt, der Vorschaden sei womöglich nicht fachgerecht repariert worden – und zahlt nicht vollständig.
Die Entscheidung des OLG Celle: Zeugenbeweis zulässig
Das Oberlandesgericht Celle hat zwei klare Leitsätze aufgestellt:
- Behauptet der Fahrzeugeigentümer, vom Vorschaden nichts gewusst und das Auto im unbeschädigten Zustand erworben zu haben, darf ihm der Zeugenbeweis zur fachgerechten Reparatur nicht verwehrt werden.
- Der Beweis gilt als erbracht, wenn ein fachkundiger Zeuge das Fahrzeug zerlegt, eingehend untersucht und dabei keinerlei Hinweise auf eine unfachmäßige Reparatur festgestellt hat.
Bedeutung für gutgläubige Fahrzeugkäufer
Das Urteil hat praktische Konsequenzen für Geschädigte, die ein Gebrauchtfahrzeug erworben haben:
- Der Eigentümer ist nicht von vornherein beweislos – er darf einen Zeugenbeweis antreten.
- Ein Sachverständiger kann durch Zerlegung und Untersuchung bestätigen, dass keine Spuren einer unfachmäßigen Reparatur vorliegen.
- Ist dieser Beweis geführt, muss die Versicherung vollständig zahlen – auch wenn früher ein Vorschaden vorhanden war.
Kurz gesagt: Wer sein Auto in gut repariertem Zustand gekauft hat und das sachverständig belegen kann, muss keine Kürzung akzeptieren.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Kürzt oder verweigert die Versicherung die Erstattung wegen eines Vorschadens, empfiehlt sich dieses Vorgehen:
- Fahrzeug durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen untersuchen lassen – möglichst mit Zerlegung der betroffenen Bereiche.
- Vom Verkäufer oder früheren Werkstätten schriftliche Bestätigungen zur Reparatur einholen.
- Einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt einschalten, der die Ansprüche gegenüber der Versicherung durchsetzt.
Der Weg ist aufwändig – aber das OLG Celle zeigt: Er ist gangbar. Weitere Informationen zur Schadensregulierung finden Sie auf unserer Seite zum Verkehrsrecht.
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