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Verkehrsrecht: Schadensersatz: BGH: Eine formularmäßige Abtretung von Schadensersatzansprüchen muss klar formuliert sein

Amtlicher Leitsatz

Die in einem Vertrag über die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Mieter (Zedent) dem Fahrzeugvermieter (Zessionar) in Bezug auf dessen Mietzahlungsanspruch erfüllungshalber seine auf Ersatz der Mietwagenkosten gerichtete Schadensersatzforderung gegen den Schädiger abtritt, muss im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB klar erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt genau der Zedent die abgetretene Schadensersatzforderung zurückerhalten soll, wenn er den Mietzahlungsanspruch des Zessionars erfüllt. Das ist bei einer Klausel, wonach der Zessionar „im Umfang geleisteter Zahlungen“ die Schadensersatzforderung „Zug um Zug“ an den Zedenten zurücküberträgt, der Fall

Wer kennt sie nicht als Anwalt im Prozess, einerseits lehnt die Versicherung den Ausgleich der Mietwagenkosten ab, weil sie abgetreten sei, macht das Mietwagenunternehmen die Forderung gelten, wird die Wirksamkeit der Abtretung bestritten. Die Versicherung sind wahre Meister im taktieren.

Das Problem an den meisten formularmäßigen Abtretungserklärungen ist, dass sie nicht im genügenden Umfang klarstellen, wann eine Rückabtretung erfolgt. Wenn das nicht der Fall ist, ist die Abtretungsklausel wegen Verstoß gegen § 307 BGB intransparent.

Nun hatte der BGH einen Fall zu entscheiden in dem der Geschädigte die folgende Klausel mit Rückabtretung unterschrieb. Über die Rückabtretung heißt es:

Im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen überträgt der Abtretungsempfänger die Schadensersatz ansprüche Zug um Zug an mich zurück. Er wird mir den Übergang der ursprünglich an ihn abgetretenen Forderung an mich zurück bestätigen.

Diese Klausel hat der BGH bestätigt. Damit ist für die Prozessführung des Geschädigten klargestellt, dass er immer Inhaber der Forderung bleibt, wenn die Abtretungserklärung nicht diesen klarstellenden Hinweis enthält. Enthält die Klausel den klarstellenden Hinweis, dann muss der Geschädigte die Mietwagen Kosten voll ausgeglichen haben. Das muss das Mietwagenunternehmen bestätigen. Dieses Bestätigung zu erhalten ist wohl genauso schwierig, wie bisher die Rufabtretung zu erhalten.

BGH, 17.10.2023 – VI ZR 27/23