Der für Führer von Kraftfahrzeugen anerkannte so genannte Beweisgrenzwert, ab
dem die alkoholbedingte Fahrunsicherheit unwiderleglich („absolut“) besteht, gilt
auch für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, namentlich für Nutzer von E-Scootern.
Bei einem Regelfall kann die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen
die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechenden Umstände unterbleiben,
und die tatrichterliche Prüfung kann sich darauf beschränken, ob ausnahmsweise
besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten.
Auch gegen einen alkoholbedingt fahrunsicheren Fahrer eines E-Scooters können die
Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet werden.
KG, Beschl. v. 31.5.2022 – 3 Ss 13/22
Quelle: VRR 08/22