Verkehrsrecht: Unversicherter E-Scooter: Benutzung ohne Fahrerlaubnis und nach Drogenkonsum
Leitsatz: Wer einen unversicherten E-Scooter ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr ausschließlich mit bloßer Muskelkraft wie einen Tretroller fortbewegt, verhält sich weder strafbar noch ordnungswidrig – auch dann nicht, wenn er zuvor Drogen konsumiert hat und der Drogengrenzwert im Blut weit überschritten ist, solange keine Ausfallerscheinungen vorliegen.
LG Hildesheim, Urt. v. 20.9.2022 – 13 Ns 40 Js 25077/21
Der Fall: E-Scooter ohne Motor – und trotzdem vor Gericht
Am 13. Mai 2021 wurde ein Mann gegen 13:25 Uhr im öffentlichen Straßenverkehr angehalten. Er fuhr auf einem E-Scooter des Typs Dualmoto Nanrobot 4d plus – einem leistungsstarken Elektrokleinstfahrzeug mit 2.000 Watt Motorleistung. Das Problem: Das Fahrzeug war weder haftpflichtversichert, noch besaß der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis. Zudem wies eine rund 45 Minuten nach der Kontrolle entnommene Blutprobe THC-Werte auf, die den analytischen Grenzwert von 1 ng/ml um das mehr als 90-Fache überschritten.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Haftpflichtversicherungsschutz, sprach ihn jedoch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei. Beide Seiten legten Berufung ein: Die Staatsanwaltschaft wollte auch eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erreichen; der Angeklagte strebte einen vollständigen Freispruch an. Am Ende obsiegte der Angeklagte.
Der entscheidende Umstand: Der elektrische Antrieb des Scooters war nach Angaben des Angeklagten zum Tatzeitpunkt defekt. Er habe das Fahrzeug deshalb ausschließlich durch Abstoßen mit den Füßen – wie einen gewöhnlichen Tretroller – bewegt, um es zu einem privaten Verkäufer zu bringen. Das Landgericht Hildesheim konnte in der Berufungshauptverhandlung zwar Indizien für eine motorisierte Fahrt feststellen, diese reichten jedoch nicht aus, um die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen.
Die Entscheidung: Tretroller-Nutzung erfüllt keinen Straftatbestand
Das LG Hildesheim prüfte systematisch alle in Betracht kommenden Straf- und Bußgeldtatbestände und verneinte sie sämtlich:
Kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 PflVG)
§ 6 PflVG setzt ein „Gebrauchen“ des Kraftfahrzeugs voraus – also die bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs mithilfe seines Antriebs. Wer einen E-Scooter lediglich wie einen Tretroller durch Muskelkraft bewegt, gebraucht das Fahrzeug nicht im Sinne dieser Vorschrift. Eine Strafbarkeit wegen fehlender Haftpflichtversicherung schied daher aus.
Kein Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH „führt“ ein Kraftfahrzeug nur, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder lenkt. Da der E-Scooter hier ohne Motorantrieb bewegt wurde, war § 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis – ebenfalls nicht einschlägig.
Kein Drogenverstoß (§ 24a StVG, § 316 StGB)
Sowohl die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG (Fahren unter Drogeneinfluss) als auch der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB setzen voraus, dass ein Kraftfahrzeug bzw. ein Fahrzeug „geführt“ wird. Da dies hier nicht der Fall war, blieben auch diese Tatbestände unanwendbar. Für § 316 StGB gilt zudem: Eine absolute Fahruntüchtigkeit durch Drogen gibt es nicht; es bedarf einer umfassenden Würdigung aller Beweisanzeichen im Einzelfall. Solche Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten lagen nach Auffassung des LG nicht vor.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist im Ergebnis überzeugend – sie zeigt aber zugleich, wie schmal der Grat ist: Sobald der E-Scooter motorisiert betrieben wird, greifen alle genannten Vorschriften wieder. Wer einen E-Scooter ohne gültige Fahrerlaubnis, ohne Versicherungskennzeichen oder unter Drogeneinfluss mit eingeschaltetem Motor fährt, macht sich strafbar und riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis (vgl. OLG Zweibrücken 8/2021, 25; LG Leipzig VRR 10/2022, 20).
Für Betroffene, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen. Die genaue Beurteilung, ob ein E-Scooter motorisiert geführt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann über Freispruch oder Verurteilung entscheiden.
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