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Verkehrsrecht Versicherungsrecht : Vertragsstrafen in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Zuletzt hat das LG Koblenz entschieden, daß Vertragsstrafen für das Überschreiten der vereinbarten Fahrtleistung den Versicherungsnehmer einer KfZ-Versicherung unangemessen benachteiligen können. Das LG Koblenz unterscheidet dabei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Jeder Versicherungsnehmer, der für seinen Kfz eine Haftpflichtversicherung abschließt, weist deshalb bei geringer Kilometerleistung eine geringere Prämiezeitpunkt deswegen wird er häufig geschummelt. Um sich dagegen zu schützen haben Versicherer entsprechend den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft eine Vertragsstrafe in den allgemein Versicherungsbedingungen vorgesehen.

Die Gerichte sind von dieser formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe unterschiedlich begeistert. Während Obergerichte in der Regel annehmen, dass diese Regelung den Versicherungsnehmer unangemessen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot benachteilige wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und deshalb nach § 306 Abs. 1 BGB unwirksam sei, schlagen die Amtsgerichte erbarmungslos zu punktuell das Amtsgericht Charlottenburg eine empfindliche Strafe in Höhe des doppelten nach veranlagten jährlichen Versicherungsbeitrag für zulässig.

Rechtsanwalt Bernhard von Boehn rät, sicher gegen eine festgelegte Vertragsstrafe des Versicherers zu wehren. In der Regel macht der Versicherer zudem noch von seinem Recht Gebrauch, die Versicherungsbeiträge nach zu erheben und den Versicherungsvertrag aufzulösen.

Anderer Ansicht etwa LG Koblenz (Urt. v. 01.09.2021, Az. 16 S 2/21) und OLG Stuttgart, Urteil vom 25. 0 7. 2013 – 7U 33/13