Verkehrsrecht: Verzicht auf die FE in der Probezeit – Keine MPU
Leitsatz: Wer in der Probezeit freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet, muss bei Neuerteilung keine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) nachweisen. § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG setzt einen behördlichen Entzug voraus – auf einen freiwilligen Verzicht ist die Vorschrift weder durch erweiternde Auslegung noch durch Analogie anwendbar.
OVG Münster, Beschl. v. 31.8.2022 – 16 B 1583/21
Der Fall: Bahnschrankenverstoß in der Probezeit
In der Probezeit gelten besondere Regeln: Wer innerhalb der zweijährigen Probezeit einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß oder wiederholt Ordnungswidrigkeiten begeht, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe. Zu den schwerwiegenden Verstößen, die zum sofortigen Entzug führen können, zählt auch das Durchlaufen unter einer geschlossenen Bahnschranke – dies gilt als grobe Gefährdung des Schienenverkehrs.
Im vorliegenden Fall gab der Betroffene seinen Führerschein auf Probe jedoch nicht wegen eines behördlichen Entzugs ab, sondern freiwillig. Bei Beantragung der Neuerteilung ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an und stützte sich dabei auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Der Betroffene wehrte sich gegen diese Anordnung.
Die Entscheidung des OVG Münster: Kein MPU bei freiwilligem Verzicht
Das OVG Münster gab dem Betroffenen recht: § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist auf Fälle des freiwilligen Verzichts auf die Fahrerlaubnis weder im Wege einer erweiternden Auslegung noch durch Analogie anwendbar. Die Vorschrift setzt nach ihrem klaren Wortlaut voraus, dass die Fahrerlaubnis zuvor entzogen worden ist.
Das Gericht betont dabei einen wichtigen Grundsatz: Wenn in einer Gutachtenanordnung eine bestimmte Rechtsgrundlage ausdrücklich genannt ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung allein darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind. Da hier kein behördlicher Entzug stattgefunden hatte, fehlte es an einer tragfähigen Grundlage für die MPU-Anordnung. Die Behörde hätte allenfalls eine andere Rechtsgrundlage prüfen und ggf. heranziehen müssen.
In Einklang steht diese Entscheidung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung: Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.12.2008 – 2 B 2277/08) und das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27.1.2017 – OVG 1 S 69.16) hatten entsprechende Restriktionen bei der Anwendung des § 2a StVG betont.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für alle relevant, die in der Probezeit ihren Führerschein freiwillig zurückgegeben haben und nun eine Neuerteilung beantragen. Eine MPU-Anordnung gestützt auf § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist in diesem Fall rechtswidrig und anfechtbar.
Wichtig: Die Behörde kann unter Umständen auf andere Rechtsgrundlagen zurückgreifen, wenn konkrete Eignungszweifel bestehen. Betroffenen ist daher zu empfehlen, MPU-Anordnungen anwaltlich prüfen zu lassen – denn nicht jede Anordnung ist rechtmäßig. Durch eine gerichtliche Überprüfung lässt sich im Einzelfall die Fahrerlaubnis ohne MPU retten.
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