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Verkehrsrecht: Verzicht auf die FE in der Probezeit – Keine MPU

In der Probezeit kann die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen werden, wenn wiederholt oder schwere Verstöße gegen Vorschriften im Straßenverkehr vorliegen. Dazu zählt auch unter einer geschlossenen Bahnschranke durchzulaufen. Dann ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei Wiedererteilung regelt § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG, dass die Fahrerlaubnisbehörde anordnen muss, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Nun hatte das OVG Münster zu entscheiden, ob die Anordnung der MPU auch möglich ist, wenn der Führerschein auf Probe freiwillig abgegeben und nicht entzogen wurde. Das hat das OVG Münster verneint. Auf Fälle eines vorherigen Verzichts der Fahrerlaubnis ist die Vorschrift weder im Wege einer erweiternden Auslegung noch im Wege der Analogie anwendbar. Ist in einer Gutachtenanordnung eine Rechtsgrundlage
ausdrücklich genannt, ist für die Rechtmäßigkeit der Anordnung allein maßgeblich, ob die Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage vorliegen.

Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 2 B 2277/08 -; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. Januar 2017 – OVG 1 S 69.16 -.

OVG Münster, Beschl. v. 31.8.2022 – 16 B 1583/21