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Verkehrsrecht: VG Berlin: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 159 Parkverstößen

Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres zahlreiche Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, sodass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Der Kläger war seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3. Im Juli 2021 erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin, dass gegen den Kläger innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden waren. Darunter befanden sich 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Behörde hat dem Kläger daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung entzogen. 

Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach könne die Fahrerlaubnis u.a. entzogen werden, wenn ihr Inhaber wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen habe und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Die Frage, die sich dem Gericht stellte, ob Bagatellordnungswidrigkeiten, die nicht im Fahreignungsregister eingetragen werden, auch zu berücksichtigen sind. Das hatte das Bundesverwaltungsgericht verneint (Urt. v. 18.5.1973 – BVerwG VII C 12.71). Damit wären die Parkverstöße nicht zu berücksichtigen. Das VG hat die im Zeitraum von Juli 2020 bis Juli 2021 begangenen mindestens 174 Verkehrsordnungswidrigkeiten und damit auch 159 Parkverstöße eine Entscheidung zugrundegelegt. Es folgt der ständigen Rechtsprechung, wonach Verstöße in dem ruhenden Verkehr als Ausnahme von dem vorbezeichneten Grundsatz anzunehmen sind. Parkverstöße haben ein besonderes Gewicht bei der Führung, ob der Führerschein zu entziehen ist.

VG Berlin, Urt. v. 28.10.2022 – 4 K 456/21