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Verkehrsrecht: Vorfahrt: „Rechts vor links“ auf Parkplätzen

Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr
dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem
Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses,
gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitige Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d.h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die
Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen. Etwas anderes gilt
nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich
Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie
nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der
Fahrzeuge. Für den Straßencharakter können eine für den Begegnungsverkehr
ausreichende Breite der Fahrgassen und andere leicht fassbare bauliche Merkmale
einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben sprechen. Fehlt es an
solchen baulichen Merkmalen, muss die Ausgestaltung umso klarer durch die
Fahrbahnführung und -markierung sein. Maßgeblich ist jedoch, dass die Funktion des
§ 8 Abs. 1 StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, auf der fraglichen Verkehrsfläche deutlich im Vordergrund steht. Eine
Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen ist daher keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest
auch zweckbestimmend ist.
OLG Frankfurt, Urt. v. 22.6.2022 – 17 U 21/22

Quelle: VRR 08/22