Der VW hat – die Beachtlichkeit des Einwands unterstellt – darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte einen bestimmtes Fahrzeug ohne Abschalteinrichtung in jedem Fall finanziert hätte. Es obliegt VW, vorzutragen, welches Fahrzeug sich der Kläger anstelle des tatsächlich erworbenen angeschafft hätte, zu welchen Konditionen dies möglich gewesen wäre und dass dies ohne den Erwerb des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung manipulierten Fahrzeugs mit Sicherheit geschehen wäre. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich der durch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Abschluss eines ungewollten Fahrzeugkaufvertrages gebrachte Geschädigte ohne das haftungsbegründende Verhalten ein vergleichbares Fahrzeug zu gleichen Finanzierungsbedingungen angeschafft hätte, existiert nicht. Der Schädiger ist mit dem Einwand eines hypothetischen Alternativerwerbs hinsichtlich der Finanzierungskosten ausgeschlossen, wenn er sich zugleich auf die Anrechnung der von dem Geschädigten gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs beruft.