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Verkehrsrecht: BGH: An Müllfahr-zeug mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren, wenn ein seitlicher Sicherheitsabstand nicht einge-halten werden kann

Leitsatz

1. Die Gefahr, die von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs zuzurechnen.

2. Lässt sich beim Vorbeifahren an einem Müllabfuhrfahrzeug ein ausreichender Seitenabstand, durch den die Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten, so ist die Geschwindigkeit gemäß § 1§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO so weit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann.

Ein Pflegedienst macht Schadensersatz vermutlich gegen die Region Hannover geltend. Eine Mitarbeiterin war mir etwa 13 km/h an einem Müllfahrzeug mit 50 cm Abstand vorbeigefahren. Ein Müllwerker schon blind einen großen Müllcontainer vor sich auf die Gegenfahrbahn. Die Zeugin fuhr auf den Container auf, es kam zu einem Sachschaden. Die Zeugin hätte rechtzeitig bremsen können.

Die 12 Kammer des Landgericht Hannover hat wohl alles richtig gemacht und hat die Schadensquote auf 50/50 festgesetzt. Der 14 Zivilsenat des OLG Celle konnte ein Mitverschulden der Zeugin nicht erkennen und hat die Quote auf 25/75 abgeändert.

Der BGH konnte die Sache nicht selbst entscheiden und hat sie an das OLG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Entscheidung ist höhere juristische Kunst, sehr lesenswert. Das musste der BGH auch machen, denn der 14. Zivilsenat des OLG will überzeugt werden, schließlich ist er einer der führenden Senate, die u.a. für Verkehrsrecht zuständig sind.

Verkürzt des Ergebnis. Die Zeugin trifft ein Mitverschulden, denn sie hätte den Unfall vermeiden können. Hätte sie gebremst, wäre sie 5 m vor dem Container zum Stehen gekommen. Außerdem hätte sie den Geschwindigkeit so reduzieren müssen, daß sie das Fahrzeug sofort zum Stehen bringen konnte.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – VI ZR 77/23 –