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Versicherungsrecht: BGH: Neubemessung in der privaten Unfallversicherung

Die Unfallversicherung birgt für den Versicherten Risiken, er kann viel falsch machen. So muss er den Unfall unverzüglich melden und innerhalb von in der Regel 15 Monaten eine Bescheinigung eines Arztes beibringen, dass und in welchen Umfang eine Invalidität besteht. Auch die Beweisführung ist nicht ganz einfach, er muss den vollen Beweis nach § 286 ZPO erbringen, dass die unmittelbare Unfallverletzung zur Invalidität geführt hat oder eine Sekundärverletzung, wenn die Primärverletzung versteht. Nunmehr hat der BGH ein weiteres Risiko aufgezeigt. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall eine Neubemessung der Invalidität beantragen. Damit sollte man nicht leichtfertig umgehen, denn der BGH hat entschieden, dass der Antrag auch dazu führen kann, dass ein Teil der Versicherungssumme zurückzuzahlen ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte sich die Versicherung die Invalidität anerkannt und dabei nicht die neue Messung vorbehalten. Der Versicherungsnummer – ganz schlau – meinte, man könne es ja mal probieren – und beantragte die Neubemessung. Dabei stellte sich heraus, dass sich die Unfallfolgen gebessert hatten und der Invaliditätsgrad geringer war. Die Versicherung verlangte nun entsprechend der Neubemessung ein Teil der Versicherungssumme zurück. Der BGH gab ihr recht. In seinen Leitsatz führt er aus:

Ergibt sich aufgrund eines allein vom Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung initiierten Neubemessungsverlangens eine Verbesserung des Gesundheitszustands gegenüber dem der Erstbemessung zugrunde gelegten Zustand, ist der Versicherer nicht deshalb an einer (teilweisen) Rückforderung der Invaliditätsleistung gehindert, weil er sich bei der Erstbemessung nicht gemäß Ziff. 9.4 AUB 2008 die Neubemessung vorbehalten hatte.

BGH, Urteil vom 2. November 2022 – IV ZR 257/21