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Versicherungsrecht Blindenführhund : LSG Niedersachsen-Bremen: Blinde MS-Pund

Blindenführhund trotz Gehbehinderung aufgrund einer MS-Erkrankung hat das LSG in Cele entschieden.

Geklagt hatte eine heute 73-jährige Frau aus dem Landkreis Uelzen, die bisher mit einem Blindenlangstock und einem Rollator versorgt war. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie einen Blindenführhund, da sie wegen der Kombination aus Gehbehinderung und Blindheit Schwierigkeiten beim Finden von Eingängen, Briefkästen, Geschäften und Straßenüberquerung habe. Auch körperbehinderte Menschen könnten einen Führhund am Rollator einsetzen, sofern dieser nur entsprechend trainiert werde. Die beklagte Krankenkasse hielt die Versorgung im Falle der Klägerin für unwirtschaftlich. Sie könne aufgrund der schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen keinen Blindenhund führen. Sie habe nicht die nötige Kondition und könne auch keinen Hund adäquat versorgen.

Das LSG Celle-Bremen hat die Krankenkasse zur Bewilligung des Blindenhunds verurteilt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt es für die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Form eines Blindenhundes auf die medizinische Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall an. Hierzu habe das Sozialgericht Gutachten von Ärzten und Hundeführern eingeholt. Ein Langstock sei hiernach nicht ausreichend nutzbar gewesen, da die Klägerin zugleich eine Gehhilfe halten musste. Demgegenüber sei eine Kombination aus Rollator und Führhund technisch realisierbar und für die Klägerin auch praktikabel gewesen. Die Gutachter hätten der Klägerin auch eine ausreichende körperliche Grundkonstitution und die Fähigkeit zur Versorgung eines Hundes bescheinigt.

Krankenkasse uneinsichtig.

Da die Krankenkasse dies trotz vier anderslautender Gutachten bis zuletzt in Zweifel gezogen habe, habe sich das Sozialgericht auch selbst durch einen Gehversuch auf dem Gerichtsflur überzeugt. Zugleich habe sich das Sozialgericht veranlasst gesehen, die Krankenkasse an ihrer Pflicht zur humanen Krankenbehandlung zu erinnern, da diese im Vorfeld zum Verhandlungstermin bei der Hundeschule angerufen hatte um sie von der körperlichen Ungeeignetheit der Klägerin zu überzeugen und die Realisierung des Leistungsanspruchs zu behindern.

Gericht/Institution: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum: 11.12.2017
Entscheidungsdatum: 21.11.2017
Aktenzeichen: L 16/1 KR 371/15

Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 20/2017 v. 11.12.2017