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Versicherungsrecht: Kasko-Versicherers und Vorschäden – von-boehn.de

1. Auch bei einer Kasko-Versicherung muss ein neu eingetretener Schaden
in Abgrenzung zu einem aufgedeckten Vorschaden sicher bestimmt werden
können und die Beweislast trifft den Versicherungsnehmer.
2. Ist dem VN ein Vorschaden aus der Vorbesitzzeit beim Erwerb des
Fahrzeuges nicht bekannt, muss er zumindest versuchen, entsprechende
Auskunft über den Vorbesitzer des Pkw einzuholen.
3. Bagatellisiert der Geschädigte gegenüber den ihm vom Versicherer
eingeschalteten Sachverständigen einen Vorschaden, wird der Versicherer
wegen einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei.
OLG Koblenz, Urt. v. 28.7.2021 – 12 U 353/21