Versicherungsrecht: Kaskoversicherer Leistungsfreiheit bei Vorschäden

Leitsätze:

  1. Auch bei einer Kaskoversicherung muss ein neu eingetretener Schaden in Abgrenzung zu einem aufgedeckten Vorschaden sicher bestimmt werden können – die Beweislast trifft den Versicherungsnehmer.
  2. Ist dem Versicherungsnehmer ein Vorschaden aus der Vorbesitzzeit beim Erwerb des Fahrzeuges nicht bekannt, muss er zumindest versuchen, entsprechende Auskunft über den Vorbesitzer des Pkw einzuholen.
  3. Bagatellisiert der Geschädigte gegenüber den vom Versicherer eingeschalteten Sachverständigen einen Vorschaden, wird der Versicherer wegen einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei.

OLG Koblenz, Urteil vom 28.7.2021 – 12 U 353/21 (dejure.org)

Hintergrund: Vorschäden und Kaskoversicherung

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Versicherungsnehmern und Kaskoversicherern ist die Frage, ob ein geltend gemachter Schaden tatsächlich neu entstanden ist – oder ob es sich um einen bereits vorhandenen Schaden (Vorschaden) handelt, der nun als Neuschaden deklariert wird. Das Kaskorecht stellt klare Anforderungen an beide Seiten.

Für den Versicherungsnehmer gilt: Wer Leistungen aus der Kaskoversicherung begehrt, muss den eingetretenen Schaden nachweisen. Kann nicht klar abgegrenzt werden, welcher Teil eines Schadens neu und welcher Teil ein Vorschaden ist, geht das zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Aufklärungspflicht bei Vorschäden

Das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass ein Versicherungsnehmer, der beim Kauf eines Gebrauchtwagens keine Kenntnis von Vorschäden hatte, trotzdem verpflichtet ist, sich aktiv um Informationen zu bemühen. Er muss zumindest versuchen, den Vorbesitzer zu kontaktieren und Auskunft über mögliche Vorschäden einzuholen. Unterlässt er dies und macht später Kaskoschäden geltend, kann ihm dies zum Nachteil gereichen.

Besonders schwerwiegend ist die arglistige Bagatellisierung von Vorschäden gegenüber den Sachverständigen des Versicherers. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz vollständig – der Versicherer wird wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei. Dies folgt aus § 28 VVG, der bei arglistiger Verletzung einer Obliegenheit keine Kürzung, sondern den vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs vorsieht.

Was ist ein Vorschaden – und wann wird er relevant?

Als Vorschaden bezeichnet man einen Schaden am Fahrzeug, der bereits vor dem versicherten Ereignis vorhanden war – sei es durch einen früheren Unfall, Hagelschäden, Vandalismus oder andere Ursachen. Ob ein Vorschaden fachgerecht repariert wurde, spielt dabei eine zentrale Rolle.

Versicherer nutzen das Historiensystem HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft), um Schadenshistorien abzurufen. Taucht dort ein Vorschaden auf, der vom Versicherungsnehmer nicht angegeben wurde, kann der Versicherer dies als arglistige Täuschung werten. Die Folge: vollständige Leistungsfreiheit.

Typische Fehler bei der Schadenmeldung

In der Praxis passieren Versicherungsnehmern häufig folgende Fehler, die zu einer Leistungsverweigerung führen können:

  • Vorschäden nicht nennen: Wer beim Gebrauchtwagenkauf keine Informationen zu Vorschäden eingeholt hat und diese dem Versicherer gegenüber schlicht verschweigt, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes.
  • Vorschäden kleinreden: Bereits vorhandene Schäden als „Lackschäden“ oder „Kratzer“ darzustellen, obwohl tiefere Strukturschäden vorliegen, wertet das Gericht als arglistige Täuschung.
  • Fehlende Dokumentation: Wer keine Reparaturnachweise für frühere Schäden hat, kann den Beweis für eine fachgerechte Instandsetzung nicht erbringen.

Was tun bei Leistungsablehnung durch den Kaskoversicherer?

Verweigert der Kaskoversicherer die Zahlung mit dem Verweis auf Vorschäden, sollten Versicherungsnehmer nicht voreilig kapitulieren. In vielen Fällen ist die Ablehnung nicht rechtmäßig – insbesondere wenn:

  • der Vorschaden tatsächlich fachgerecht repariert wurde und Nachweise existieren,
  • der Versicherungsnehmer den Vorschaden gutgläubig nicht kannte,
  • der Versicherer die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschaden nicht nachvollziehbar begründet hat.

Wichtig ist eine schnelle Reaktion: Fristen im Versicherungsrecht sind kurz. Widersprüche gegen eine Ablehnung sollten zeitnah schriftlich erfolgen. Ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Versicherungsrecht kann beurteilen, ob die Leistungsablehnung berechtigt ist, und ggf. eine gerichtliche Überprüfung einleiten.

Praktische Bedeutung des Urteils

Wer ein Fahrzeug mit Vorschäden erworben hat und einen Kaskoschaden geltend machen möchte, sollte mögliche Vorschäden von Anfang an offen gegenüber dem Versicherer kommunizieren. Verschwiegene oder bagatellisierte Vorschäden können zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen – selbst wenn der aktuelle Schaden zweifelsfrei neu entstanden ist.

Das Urteil des OLG Koblenz zeigt exemplarisch, wie streng die Gerichte die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers auslegen. Wer hier nachlässig handelt oder gar täuscht, verliert seinen Anspruch vollständig – unabhängig von der Schadenshöhe.

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