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Versicherungsrecht: Leistungsfreiheit des KH-Versicherers bei Nachtrunk

Der Kläger hatte als Versicherungsnehmer der beklagten Kraftfahrtversicherung einen Verkehrsunfall mit einem Fremdschaden verursacht, bei dem unter anderem ein Laternenmast als fremdes Rechtsgut als auch sein eigenes bei der Beklagten vollkaskoversichertes Fahrzeug beschädigt worden ist. Bevor er sodann von der Polizei aufgesucht und zu dem Unfallereignis befragt werden konnte, hatte er zu Hause nach eigenen Angaben im erheblichen Umfang Alkohol zu sich genommen, obwohl er den entstandenen Fremdschaden wahrgenommen hatte. Eine Blutprobenentnahme ergab einen Alkoholisierungsgrad von 0,7 ‰ und vor diesem Hintergrund verweigerte die beklagte Kaskoversicherung einen Ausgleich des am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schadens wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls.

Der Kläger hatte als Versicherungsnehmer der beklagten Kraftfahrtversicherung einen Verkehrsunfall mit einem Fremdschaden verursacht, bei dem unter anderem ein Laternenmast als fremdes Rechtsgut als auch sein eigenes bei der Beklagten vollkaskoversichertes Fahrzeug beschädigt worden ist. Bevor er sodann von der Polizei aufgesucht und zu dem Unfallereignis befragt werden konnte, hatte er zu Hause nach eigenen Angaben im erheblichen Umfang Alkohol zu sich genommen, obwohl er den entstandenen Fremdschaden wahrgenommen hatte. Eine Blutprobenentnahme ergab einen Alkoholisierungsgrad von 0,7 ‰ und vor diesem Hintergrund verweigerte
die beklagte Kaskoversicherung einen Ausgleich des am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schadens wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls.

Durch den Konsum von Alkohol nach
dem Eintritt des Versicherungsfalls könnte der Versicherer keine sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungsverpflichtung mehr vornehmen, soweit es insbesondere um die Aufklärung einer möglichen Alkoholisierung gegangen wäre. Dieser objektive Verstoß gegen die Aufklärungspflichten wäre auch vorsätzlich erfolgt. Denn bei dem eingetretenen offensichtlichen Schaden an der Straßenlaterne ist davon auszugehen, dass der Kläger diesen auch bemerkt und mit weiteren Ermittlungen der Polizeibeamten rechnen musste. Soweit vorsätzliches Handeln auch das Bewusstsein erfordern würde, gegen eine bestehende Verhaltensnorm zu verstoßen, wäre hier eine Parallelbewertung in der Laiensphäre ausreichend und danach wäre auch hier das Bewusstsein des Versicherungsnehmers zu bejahen, gegen eine allgemein bekannte Verpflichtung zu verstoßen. Dazu gehört auch das Allgemeinwissen, dass selbst bei einem berechtigten Entfernen vom Unfallort die erforderlichen Feststellungen, zu ermöglichen und dies wäre allgemein bekannt – Umstände in der Person des Klägers, die gegen eine solche
Kenntnis sprechen würden, wären auch nicht ersichtlich.

Dass ein Versicherungsnehmer durch einen entsprechenden Nachtrunk die ihm obliegende Aufklärungsobliegenheit im erheblichen Umfang verletzen kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BGH, Urt. v. 22.5.1970 – IV ZR 1084/68). Die Aufklärungsobliegenheit umfasst dabei auch die Verpflichtung, sich notfalls auch von der polizeilich angeordneten, nicht durch Nachtrunk verfälschte Blutprobe bereit zu halten und die Aufklärung eines möglichen Alkoholisierungsgrades zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 – IV ZR 71/99; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2020 – 12 U 120/19).

OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.2.2022 – 11 U 176/20 (Entscheidung nicht veröffentlicht)