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Versicherungsrecht: LG Düsseldorf: Eintritt der Rechtsschutzversicherung gegen Berufsunfähigkeitsversicherung

Dasen und deshalb vom Versicherungsschutz umfasst sind. LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und deren Geltendmachung dem privaten Bereich zuzuordn

Wegen einer Augenerkrankung forderte ein Mann, der als selbstständiger Drucker tätig war, eine Rente aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherung lehnte dies ab. Sie bestritt, dass eine Berufsunfähigkeit vorliege. Der Mann beantragte daher bei seinem Rechtsschutzversicherer die Erteilung einer Deckungszusage, um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung-Rente einzuklagen. Der Rechtsschutzversicherer hielt sich nicht für eintrittspflichtig. Er verwies auf die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, wonach „Kompaktrechtsschutz für Selbstständige“ umfasst sei. Der Bereich des nicht privaten Vertragsrechts sei dabei nicht versichert. Die personenbezogene Vorsorge eines Selbstständigen sei eine Streitigkeit aus dem nicht privaten Bereich und daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Das LG Düsseldorf hat der Feststellungsklage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts fällt die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter den Rechtsschutz für Vertragsrecht im privaten Bereich. Der Rechtsschutzversicherer müsse daher Deckungsschutz gewähren. Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen unterscheiden zwischen dem Bereich der selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers und seinem privaten Bereich. Maßgeblich für die Zuordnung der Interessenwahrnehmung zum selbstständigen Bereich sei, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit bestehe. Hierbei sei es nicht ausreichend, wenn die Interessenwahrnehmung durch die selbstständige geschäftliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert sei. Auch ein bloß zufälliger Zusammenhang reiche nicht aus.

Das Landgericht hat die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung daher dem privaten Bereich zugeordnet.

Gericht/Institution: LG Düsseldorf
Erscheinungsdatum: 20.02.2018
Entscheidungsdatum: 14.08.2017
Aktenzeichen: 9 O 30/17

Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 20.02.2018

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