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Versicherungsrecht: OLG Dresden: Wer trägt das „Arztrisikos“

Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine falsche Krankschreibung nicht arbeitet und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Geschädigte muss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war. So OLG Dresden, Urt. v. 13.7.2022 – 1 U 2039/21. Aber keines richtig sein. In der besprochenen Entscheidung des BGH, Urt. v. 26.4.2022 – VI ZR 147/21, hat diese ausgeführt, dass das sogenannte Werkstattrisiko beim Schädiger verbleibe, wenn dem Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft. Er kann dann auf die Richtigkeit der abgerechneten Leistung vertrauen. Wenn die Leistung den falsch ist und die Rechnung zu hoch ausgefallen, dann trägt das Risiko der Schädiger, denn ohne den Unfall wäre es nicht zu der Inanspruchnahme der schlechten Leistung gekommen. Wenn also der Geschädigte im Vertrauen auf die Leistung des Arztes – und die kann er noch viel weniger beurteilen als die Leistung der Werkstatt – ich zur Arbeit geht, dann trägt das Risiko der Schädiger.

Die Anwälte des Klägers haben leider keine Revision eingelegt. Das dürfte aus hiesiger Ansicht ein Fehler sein.