Versicherungsrecht: OLG Dresden: Wer trägt das „Arztrisikos“
Leitsatz: Einem Geschädigten steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls zu, wenn er im Vertrauen auf eine falsche Krankschreibung nicht arbeitet. Der Geschädigte muss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich und objektiv arbeitsunfähig war.
OLG Dresden, Urt. v. 13.7.2022 – 1 U 2039/21
Hintergrund: Wer trägt das „Arztrisiko“ bei falscher Krankschreibung?
Im Personenschadensrecht ist seit Jahren anerkannt, dass ein Geschädigter, der nach einem Unfall eine Werkstatt in Anspruch nimmt, das sogenannte „Werkstattrisiko“ nicht selbst tragen muss. Wenn der Werkstattmitarbeiter zu viel oder schlecht abrechnet, bleibt das Risiko beim Schädiger – sofern den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft. Der BGH hat dies zuletzt mit Urteil vom 26.4.2022 (VI ZR 147/21) bestätigt.
Die naheliegende Frage lautet: Gilt dasselbe Prinzip auch für einen Arzt? Kann ein Geschädigter, der einem falsch ausgestellten Attest vertraut und deswegen nicht arbeitet, seinen Verdienstausfall vom Schädiger ersetzt verlangen – nach dem Gedanken: „Ohne den Unfall wäre ich nie zu diesem Arzt gegangen“?
Das OLG Dresden sagt: Nein – kein „Arztrisiko“ wie das Werkstattrisiko
Das OLG Dresden hat diese Analogie abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts trägt der Geschädigte das sogenannte „Arztrisiko“ selbst. Das bedeutet: Wer auf der Grundlage einer fehlerhaften Krankschreibung zu Hause bleibt, obwohl er objektiv arbeitsfähig ist, kann den dadurch entstehenden Verdienstausfall nicht als Schaden geltend machen.
Entscheidend ist nicht, ob der Geschädigte dem Attest subjektiv vertrauen durfte, sondern ob er tatsächlich und objektiv arbeitsunfähig war. Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit auch in der Realität bestanden hat, ist der Verdienstausfall erstattungsfähig. Eine falsche ärztliche Diagnose oder Bescheinigung begründet keinen eigenen Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher.
Kritische Würdigung und Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung ist dogmatisch nachvollziehbar, aber in der Konsequenz unbefriedigend: Der Geschädigte, der gutgläubig auf einen Arzt vertraut, wird schlechter gestellt als derjenige, der einer Werkstatt vertraut. Warum das Risiko des ärztlichen Irrtums anders zu verteilen sein soll als das Risiko des Werkstattirrtums, ist nicht ohne Weiteres einleuchtend. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der BGH diese Frage hätte entscheiden können – eine Revision wurde leider nicht eingelegt.
Für Betroffene bedeutet dies: Wer nach einem Unfall krankgeschrieben wird und Verdienstausfall geltend macht, muss im Streitfall nachweisen können, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war – und zwar medizinisch objektiv. Anwaltliche Beratung bei der Geltendmachung von Personenschäden ist daher unverzichtbar.
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