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Versicherungsrecht: Prämienzahlung mit Ratenzuschlag

Die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Ratenzuschlag ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs. Unter einem entgeltlichen Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern, zu verstehen (vgl. BGH WM 1996, 148, zitiert nach juris, Rn. 21, 22. NJWRR 1996, 1266, zitiert nach juris, Rn. 10, 11. OLG Stuttgart, VersR 2011, 786 (787). Schürnbrand in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 499 Rn 8. Weidenkaff in Palandt, BGB 70. Aufl., Vor § 506 Rn 3). Die in einer Vereinbarung über zeitlich befristete wiederkehrende Dienstleistungen vorgesehene Möglichkeit, die Vergütung anstatt in monatlichen Raten auf einmal im Voraus zu bezahlen, bildet hinsichtlich der möglichen Ratenzahlung kein Angebot zur Kreditgewährung in Form eines Zahlungsaufschubs

Eine bloße Fälligkeitsvereinbarung genügt für die Annahme eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nicht (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 29.02.2000, 14 U 2551/99, zitiert nach juris, Rn. 44 ff. OLG Stuttgart, VersR 2011, 786 (787). Weidenkaff a. a. O.).

Das OLG hat die Revision zugelassen.

OLG Celle, Urteil v. 09.02.2012 – 8 U 191/11

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