Zum Inhalt springen

Versicherungsrecht: Unwirksamkeit einer Ausgleichsvereinbarung über Abschluss- und Vertriebskosten

Einige Lebnsversicher sind auf die Idee gekommen, neben dem LV-Vertrag eine seperate Ausgleichsvereinbarung über Abschluss- und Vertriebskosten zu schließen.

U.a. das LG Rostock, Urteil v. 6. August 2010 – 10 O 137/10 – hat festgestellt

Leitsatz

Eine separate Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten einer Versicherung, die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, stellt ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 S. 2 VVG dar und ist nichtig.

 

Dagen hat der Versicherer Revision eingelet. Im Verfahren IV ZR 162/12 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2013 den Verzicht auf den von ihr verfolgten Anspruch erklärt. Sie kann daher vom Beklagten keine weitere Zahlung auf die Kostenausgleichsvereinbarung verlangen.

Es ist davon auszugehen, daß der Verzicht nach korrekter juristischer Beratung durch die BGH-Anwälte erfolgte.

 

Schlagwörter: