Das VG Köln hat entschieden, dass die Betreiberin eines Fahrer-Bewertungsportals verschiedene Auflagen erfüllen muss, um den Datenschutz der betroffenen Autofahrer zu gewährleisten.
Die Klägerin betreibt im Internet ein Portal „fahrerbewertung.de“. Nutzer dieses Fahrer-Bewertungsportals können das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen. Die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durchschnittlichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar. Die Klägerin beabsichtigt, mithilfe des Portals Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken. Auf diese Weise möchte sie einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten. Der beklagte Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit soll eine Prangerwirkung des Portals verhindert werden.
Das VG Köln hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die ergangene datenschutzrechtliche Anordnung rechtmäßig. Die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten seien personenbezogen. Die jeweiligen Fahrer bzw. Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden. Der Datenschutz der bewerteten Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Nutzer. Letzteres sei weniger schützenswert als beispielsweise das Interesse einer Person, die sich vor einem Arztbesuch auf einem Ärztebewertungsportal informiere. Bei dem Fahrerbewertungsportal stehe eine Prangerwirkung einzelner Fahrer im Vordergrund. Das von der Klägerin nach ihren Angaben verfolgte Ziel könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen – wie von der Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten vorgegeben – lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt würden.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das OVG Münster entscheidet.
Gericht/Institution: | VG Köln |
Erscheinungsdatum: | 16.02.2017 |
Entscheidungsdatum: | 16.02.2017 |
Aktenzeichen: | 13 K 6093/15 |
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 16.02.2017