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Versicherungsrecht: Voraussetzungen für Leistungskürzung auf Null bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers

Leitsatz

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senatsurt. v. 22.06.2011 – IV ZR 225/10 – VersR 2011, 1037).

BGH, Urteil vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10

Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH erneut klar, dass in Ausnahmefällen eines besonders groben Verschuldens des Versicherungsnehmers nach § 81 Abs. 2 VVG nach der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips eine Kürzung der Leistungspflicht des Versicherers auf Null geboten sein kann. Wie die vorliegende Entscheidung klarstellt, bezieht sich die Rechtsprechung auf die Kasko- und Haftpflichtversicherung. Im Fall ging es um den Regress des Haftpflichtversicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer. Nicht nur bei § 81 Abs. 2 VVG, sondern auch bei § 28 Abs. 2 VVG ist also eine Reduzierung der Leistungspflicht des Versicherers auf Null bei gröbster Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers möglich.

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