Leitsatz
Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senatsurt. v. 22.06.2011 – IV ZR 225/10 – VersR 2011, 1037).
BGH, Urteil vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10
Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH erneut klar, dass in Ausnahmefällen eines besonders groben Verschuldens des Versicherungsnehmers nach § 81 Abs. 2 VVG nach der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips eine Kürzung der Leistungspflicht des Versicherers auf Null geboten sein kann. Wie die vorliegende Entscheidung klarstellt, bezieht sich die Rechtsprechung auf die Kasko- und Haftpflichtversicherung. Im Fall ging es um den Regress des Haftpflichtversicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer. Nicht nur bei § 81 Abs. 2 VVG, sondern auch bei § 28 Abs. 2 VVG ist also eine Reduzierung der Leistungspflicht des Versicherers auf Null bei gröbster Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers möglich.