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Wenn der Chef nicht zahlt: Erst zum Gericht oder erst zum Jobcenter?

Ein fataler Irrtum am Arbeitsgericht Hannover und wie wir dagegen vorgehen

Es ist der Albtraum eines jeden Arbeitnehmers: Der Monat ist vorbei, die Arbeit ist getan, aber das Konto bleibt leer. Der Chef zahlt nicht. Die Miete wird abgebucht, der Kühlschrank ist leer.

In dieser Situation stellt sich die drängende Frage: Was tun? Sofort zum Arbeitsgericht, um das Geld per Eilverfahren einzuklagen, oder erst zum Jobcenter, um das Überleben zu sichern?

Aus gegebenem Anlass möchte ich heute mit einem weitverbreiteten Missverständnis aufräumen – einem Irrtum, dem bedauerlicherweise selbst der Vorsitzende der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover unterliegt.

Der „Mythos“ vom Jobcenter-Vorrang

In einem aktuellen Verfahren erklärte besagter Richter, dass es seit seiner Tätigkeit (also seit rund 30 Jahren) gängige Praxis sei, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Lohnzahlung abzuweisen, wenn der Kläger bereits Sozialleistungen (früher Sozialhilfe/Hartz IV, heute Bürgergeld) beziehe oder darauf Anspruch habe.

Die Logik dahinter scheint simpel, ist aber juristisch angreifbar: Wer Geld vom Amt bekommen kann, verhungert nicht. Ergo: Es gibt keinen Grund für ein Eilverfahren (den sogenannten Verfügungsgrund).

Ich sage ganz klar: Diese pauschale Sichtweise ist falsch.

Es stellt sich die Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Eilantrag auf Lohnzahlung begründet? Die Rechtsprechung ist hier nämlich differenzierter, als es die „30-jährige Tradition“ in Hannover vermuten lässt.

Die Fakten: Wann das Gericht sofort entscheiden muss

Ein Eilverfahren (einstweilige Verfügung) im Arbeitsrecht ist kein Standardprozess, der Monate dauert. Es dient dazu, sofortige Nachteile abzuwenden. Dafür müssen zwei Dinge glaubhaft gemacht werden:

**Der Verfügungsanspruch:** Das ist das Recht, das Sie haben (z. B. „Ich habe gearbeitet, also steht mir Lohn zu“).

**Der Verfügungsgrund:** Das ist die Eilbedürftigkeit (z. B. „Ich brauche das Geld sofort, weil mir sonst massive Nachteile drohen“).

Das Zusammenspiel von Recht und Eile

Das Hauptargument gegen die pauschale Ablehnung durch das Arbeitsgericht Hannover liegt in der sogenannten Wechselwirkung. Die Rechtsprechung (u.a. LAG Rheinland-Pfalz, LAG Köln) besagt:

„Je offensichtlicher und rechtlich zweifelsfreier der Entgeltanspruch besteht, desto geringer sind die Anforderungen an die Intensität des Verfügungsgrundes.“

Das bedeutet im Klartext: Wenn vollkommen klar ist, dass der Chef zahlen muss (z. B. weil er gar nicht bestreitet, dass gearbeitet wurde, sondern nur behauptet, „gerade klamm“ zu sein), dann darf das Gericht die Hürden für die Eilbedürftigkeit nicht künstlich hochschrauben.

Warum das Jobcenter keine Ausrede für die Justiz sein darf

Die Ansicht, dass der Bezug von (oder der Anspruch auf) Bürgergeld den Weg zum Eilrechtsschutz versperrt, ist aus mehreren Gründen zu kritisieren:

**Lohn ist eine Befriedigungsverfügung:** Zwar dient der Eilrechtsschutz meist nur der Sicherung, aber bei Lohn geht es um die Existenz. Eine vorläufige Zahlung ist zulässig, wenn die Notlage groß ist.

**Keine Bestrafung für Notmaßnahmen:** Dass ein Arbeitnehmer zum Jobcenter geht (oder gehen müsste), um nicht obdachlos zu werden, darf ihm im Gerichtssaal nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

**Interessenabwägung:** Es muss stets eine Abwägung stattfinden. Das Interesse des Arbeitnehmers an seinem verdienten Geld wiegt schwerer als das Interesse des Arbeitgebers, das Verfahren in die Länge zu ziehen – besonders wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. LAG Düsseldorf).

Antrag abgelehnt – und nun? Der Weg in die Berufung

Sollte das Arbeitsgericht Hannover (oder ein anderes Gericht) Ihren Antrag auf einstweilige Verfügung tatsächlich mit dem Verweis auf Jobcenter oder Bürgergeld ablehnen, ist das nicht das Ende der Fahnenstange.

Gegen ein solches Urteil ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen zulässig, sofern der rückständige Lohn 600,00 Euro übersteigt (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) – eine Summe, die bei fehlendem Monatsgehalt fast immer erreicht wird.

Das ist deshalb so wichtig, weil die Landesarbeitsgerichte häufig eine differenziertere Auffassung vertreten als die erste Instanz. Ein Richter, der pauschal ablehnt, muss sich an der aktuellen Rechtsprechung der höheren Instanzen messen lassen. Vor dem Landesarbeitsgericht herrscht Anwaltszwang – wir können Sie dort vertreten und dafür sorgen, dass fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidungen korrigiert werden.

Fazit: Lassen Sie sich nicht entmutigen

Die Aussage des Richters der 4. Kammer mag auf einer langen persönlichen Gewohnheit beruhen, sie deckt sich jedoch nicht zwingend mit den feineren Nuancen des Arbeitsrechts und der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Wenn der Lohnanspruch offensichtlich ist und Sie in eine existenzielle Notlage geraten, haben Sie das Recht, dieses Geld schnell einzufordern. Der Verweis auf das Jobcenter ist oft eine unzulässige Abkürzung der Justiz, um Arbeit vom Tisch zu bekommen.

Das Recht ist auf Ihrer Seite, wenn:

  • Der Lohnanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht.
  • – Ohne sofortige Zahlung existenzielle Nachteile drohen.
  • – Die Rechtsverletzung durch den Arbeitgeber so klar ist, dass ein Abwarten auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre.

Haben Sie Lohnrückstände?

Wir akzeptieren keine pauschalen Ablehnungen, wenn es um Ihre Existenz geht.

Möchten Sie, dass wir Ihren Fall prüfen und notfalls auch in der Berufung gegen Widerstände bei Gericht Ihre Lohnzahlung durchsetzen? Dann rufen Sie einfach an.