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Arbeitsrecht: ArbG Bonn: Hunde am Arbeitsplatz?

Das ArbG Bonn hat entschieden, dass ein in der Forstverwaltung arbeitendes Ehepaar dem Verbot ihres gemeinsamen Arbeitgebers, einen weiteren Schäferhund mit in die Diensträume zu bringen, nicht folgen muss.

Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um das Land Nordrhein-Westfalen. Das Ehepaar arbeitet in der regionalen Forstverwaltung und bringt schon seit Jahren mit Duldung des Arbeitgebers einen Schäferhund mit zum Dienst. Nun will es sich einen weiteren Schäferhund anschaffen und auch diesen mit zum Dienst bringen. Der Arbeitgeber untersagte das und drohte arbeitsrechtliche Sanktionen für den Fall an, dass der Untersagung nicht gefolgt würde: Grundsätzlich seien nur Jagdhunde im Forstamt gestattet. Ein Schäferhund gehöre aber nicht zu den Jagd-, sondern zu den Hütehunden. Das Ehepaar berief sich unter anderem auf Gleichbehandlung: In anderen Forstämtern des Landes gibt es nämlich Mitarbeiter, die auch Hunde mitbringen dürfen, die keine Jagdhunde sind. Das Land argumentierte, dass jedes Forstamt selbst regeln dürfe, welche Hunde die Mitarbeiter mit zum Dienst bringen dürften. Dies falle unter das Hausrecht des jeweiligen Amtsleiters. In der hier fraglichen Dienststelle sei der mittlerweile zehn Jahre alte Schäferhund nur aus „Bestandsschutzgründen“ geduldet worden.

Das ArbG Bonn hat der Klage des Ehepaares stattgegeben.

Nach Auffassung des ArbG Bonn ist der allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der verlange, Arbeitnehmer, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln, gelte landesweit. Denn Arbeitgeber sei nun mal nicht das einzelne Forstamt, sondern das Land, welches für die Forstverwaltung in seiner Gesamtheit verantwortlich sei. Eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter hätte daher sachlich begründet werden müssen. Daran habe es vorliegend gefehlt, so dass das ArbG Bonn das erteilte Verbot als rechtswidrig einstufte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das unterlegene Land kann dagegen beim LArbG Köln Berufung einlegen.

Gericht/Institution: ArbG Bonn
Erscheinungsdatum: 29.08.2017
Aktenzeichen: 4 Ca 181/16

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 29.08.2017

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