Leitsatz
AVB Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (hier § 2 (1) BUZ 2005 B)
Wird ein versicherter Beamter „mit Ablauf“ eines Monats in den Ruhestand ver- setzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhe- stand versetzt wird.
BGH, Urteil vom 16. November 2016 – IV ZR 356/15 – OLG Köln LG Aachen