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Anwaltswechsel nach Verkehrsunfall: Wer zahlt die doppelten Gebühren?

Anwaltswechsel nach Verkehrsunfall: Wer zahlt, wenn der erste Anwalt untätig bleibt?


Es ist der Albtraum vieler Unfallgeschädigter: Der Verkehrsunfall ist passiert, die Sache scheint klar, und man hat einen Anwalt beauftragt. Doch dann passiert – nichts. Der Anwalt reagiert nicht auf Rückrufe, die Regulierung stockt, und wichtige Schadenspositionen werden vergessen.

Der logische Impuls: Ein neuer Anwalt muss her. Doch wer trägt die Kosten für diesen Wechsel, besonders wenn der neue Jurist erst einmal aufräumen und weitere Schäden nachmelden muss? Übernimmt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die doppelte Gebühr?

In diesem Beitrag klären wir basierend auf der aktuellen Rechtsprechung auf, welche Kosten erstattungsfähig sind und wo Sie aufpassen müssen.

Der Grundsatz: Die Versicherung zahlt nur einmal Die schlechte Nachricht vorweg: Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten für zwei Anwälte zu bezahlen.

Das liegt an der sogenannten Schadensminderungspflicht. Nach der Rechtsprechung (u.a. Brandenburgisches OLG, OLG Koblenz) sind nur solche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, die „notwendig“ und zweckmäßig sind. Der Gesetzgeber und die Gerichte gehen davon aus, dass ein kompetenter Anwalt ausreicht, um einen Unfallschaden zu regulieren.

Ein bloßer Wechsel des Anwalts, weil man sich subjektiv schlecht betreut fühlt, das Vertrauen verloren hat oder der Meinung ist, ein anderer Anwalt sei „bissiger“, begründet keinen Anspruch gegen die Versicherung. Diese Mehrkosten gelten rechtlich als vermeidbar.

„Aber mein erster Anwalt hat nichts getan!“ Das ist das häufigste Argument der Betroffenen. Wenn der erste Anwalt untätig war oder den Fall schlecht bearbeitet hat, erscheint es ungerecht, auf den Kosten des Wechsels sitzen zu bleiben.

Die Rechtsprechung sieht das jedoch streng: Ist der Anlass des Wechsels eine Pflichtverletzung oder Unfähigkeit des ersten Anwalts (z.B. Verschleppen des Falls), ist dies kein Problem der gegnerischen Versicherung.

Die Versicherung muss nicht für die schlechte Arbeit Ihres ersten Anwalts büßen.

Die Mehrkosten, die durch den Wechsel entstehen, sind ein Schaden, den Sie im sogenannten Innenverhältnis geltend machen müssen. Das bedeutet: Sie (bzw. Ihr neuer Anwalt) müssen den ersten Anwalt auf Schadensersatz in Höhe der nutzlos gewordenen Gebühren in Anspruch nehmen.

Was gilt, wenn der neue Anwalt weitere Schäden herausholt? Oft deckt der neue Anwalt erst auf, was der alte übersehen hat (z.B. Haushaltsführungsschaden, Wertminderung oder höhere Schmerzensgeldbeträge). Der Streitwert steigt also durch die Arbeit des neuen Anwalts.

Hier gilt:

Die Versicherung muss die Anwaltsgebühren bezahlen, die auf den insgesamt berechtigten Schadensbetrag anfallen.

Aber: Sie muss diese Gebühren nur einmal bezahlen – so, als hätte ein einziger Anwalt von Anfang an alles richtig gemacht.

Ein Beispiel: Der erste Anwalt fordert 2.000 €. Der zweite Anwalt merkt, dass noch 1.000 € fehlen und fordert insgesamt 3.000 €. Die Versicherung erstattet die Anwaltsgebühren aus einem Wert von 3.000 €. Da aber meist beide Anwälte (der alte und der neue) die volle Geschäftsgebühr verlangen, entsteht eine Lücke. Diese Differenz (die „Mehrkosten“ durch den zweiten Anwalt) übernimmt die Versicherung nicht.

Wann zahlt die Versicherung ausnahmsweise doch? Es gibt sehr enge Ausnahmen, in denen ein Anwaltswechsel als „unvermeidbar“ gilt und die Versicherung die Mehrkosten tragen muss. Dies ist der Fall, wenn der Wechsel aus objektiven Gründen zwingend notwendig war und nicht in der Sphäre des Mandanten lag.

Anerkannte Gründe sind laut Rechtsprechung (z.B. OVG NRW, VG Trier):

Schwere Erkrankung oder Tod des Rechtsanwalts.

Verlust der Zulassung des Rechtsanwalts.

Schließung der Kanzlei (ohne Nachfolger).

Bloße Unzufriedenheit, Kommunikationsprobleme oder der Verdacht auf schlechte Bearbeitung fallen nicht unter diese Ausnahmen.

Fazit & Praxistipp


Wenn Ihr aktueller Anwalt den Fall „an die Wand fährt“, ist ein Wechsel oft unumgänglich, um zumindest den Schadensersatz für den Unfall zu retten. Seien Sie sich jedoch bewusst, dass die gegnerische Versicherung die Mehrkosten des Wechsels in der Regel nicht übernimmt.

Was Sie tun können: Sprechen Sie offen mit dem neuen Anwalt über die Kostensituation. Ein guter Verkehrsrechtler wird versuchen:

Bei der Versicherung die Gebühren aus dem (durch ihn erhöhten) Gesamtstreitwert zu holen.

Prüfen, ob der erste Anwalt seinen Vergütungsanspruch verwirkt hat, weil er seine Pflichten grob verletzt hat, oder ob man diesen in Regress nehmen kann.

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