Schmerzensgeld nach Auffahrunfall – Auch ohne sichtbare Verletzung?

Sie hatten einen Auffahrunfall. Vielleicht war er nicht einmal besonders heftig. Doch seitdem plagen Sie Kopfschmerzen, Nackenverspannungen oder Schlafstörungen. Der Arzt findet nichts Organisches. Die Versicherung lehnt Ihr Schmerzensgeld ab – mit dem Hinweis, bei so einem leichten Unfall könne es keine echten Verletzungen geben.

Dürfen die das? Nein. Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt: Psychische Beschwerden nach einem Unfall sind echte Verletzungen – auch wenn man sie nicht auf dem Röntgenbild sieht.

Worum ging es in dem Fall?

Eine Autofahrerin wurde in einen Auffahrunfall verwickelt. Der Aufprall war gering, technisch betrachtet ein sogenannter Bagatellunfall. Trotzdem entwickelte sie danach erhebliche Nacken- und Kopfschmerzen, wurde arbeitsunfähig und brauchte Schmerzmittel. Der Grund: Durch den Unfall wurden belastende Erinnerungen an frühere traumatische Erlebnisse wieder ausgelöst.

Die Versicherung und die Vorgerichte lehnten Schmerzensgeld ab. Es fehle an einer organisch nachweisbaren Verletzung, und der Schutz vor belastenden Erinnerungen falle nicht in den Schutzbereich des Deliktsrechts. Der BGH sah das völlig anders.

Was hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat drei Dinge klargestellt, die für alle Unfallopfer mit psychischen Folgen wichtig sind.

1. Schmerzen sind Schmerzen – egal, ob organisch oder psychisch

Es spielt keine Rolle, ob Ihre Beschwerden auf dem CT sichtbar sind oder nicht. Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und psychische Belastungen sind eine Verletzung Ihrer körperlichen Unversehrtheit. Der BGH stellt klar: Für die Frage, ob überhaupt eine Verletzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Ursache organisch oder psychisch ist.

2. Die Versicherung kann sich nicht allein auf ein technisches Gutachten berufen

Viele Versicherungen argumentieren: Die Aufprallgeschwindigkeit war so gering, da kann nichts passiert sein. Der BGH stellt klar: Ein biomechanisches Gutachten allein reicht nicht aus, um Ansprüche abzulehnen. Die Gerichte müssen den Gesamtzusammenhang würdigen – Ihre persönliche Situation, Ihre Vorgeschichte, die Dauer und Intensität Ihrer Beschwerden sowie die Frage, ob eine ärztliche Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit vorlag.

3. Vorbelastungen gehen nicht zu Ihren Lasten

Auch wenn Sie schon vor dem Unfall psychisch vorbelastet waren – etwa durch frühere Traumata oder eine besondere seelische Empfindlichkeit – mindert das Ihren Anspruch grundsätzlich nicht. Es gilt der Grundsatz: Der Unfallverursacher muss Sie so nehmen, wie Sie sind. In der Rechtswissenschaft spricht man von der sogenannten Dünne-Eierschale-Doktrin. Ihre besondere Verletzlichkeit geht nicht zu Ihren Lasten, sondern zu Lasten des Schädigers.

Wann gibt es Ausnahmen?

Der BGH benennt zwei enge Ausnahmen, in denen trotz psychischer Beschwerden kein Anspruch besteht. Zum einen, wenn die Beschwerden im Wesentlichen durch den Wunsch nach einer Entschädigung aufrechterhalten werden – Fachleute sprechen von einer Begehrensneurose. Zum anderen, wenn zwischen dem auslösenden Ereignis und der psychischen Reaktion ein so grobes Missverhältnis besteht, dass die Haftung nach Treu und Glauben unzumutbar wäre. Aber selbst in diesem Fall gilt die Einschränkung nicht, wenn gerade eine besondere psychische Verletzlichkeit des Betroffenen getroffen wurde.

Was bedeutet das für Sie konkret?

Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall unter psychischen oder psychosomatischen Beschwerden leiden, haben Sie mit diesem BGH-Urteil eine deutlich bessere Verhandlungsposition gegenüber der gegnerischen Versicherung. Das gilt insbesondere in folgenden Situationen: Sie haben nach einem scheinbar leichten Auffahrunfall anhaltende Schmerzen. Die Versicherung lehnt Ihre Beschwerden als nicht unfallbedingt ab. Ihnen wird gesagt, Ihre Schmerzen seien nur psychisch und deshalb kein Grund für Schmerzensgeld. Oder Sie hatten eine psychische Vorbelastung, die durch den Unfall verschlimmert wurde.

3 Tipps: So sichern Sie Ihre Ansprüche

Tipp 1 – Alles dokumentieren

Gehen Sie nach dem Unfall so schnell wie möglich zum Arzt und schildern Sie alle Beschwerden – auch die, die Ihnen vielleicht harmlos vorkommen. Lassen Sie sich bei Bedarf Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Halten Sie den Verlauf Ihrer Beschwerden schriftlich fest: Wann treten Schmerzen auf? Wie stark sind sie? Welche Medikamente nehmen Sie? Diese Dokumentation ist später wichtig für die Beweisführung.

Tipp 2 – Kein vorschnelles Einlenken

Unterschreiben Sie keine Abfindungsvereinbarung der Versicherung, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Viele Erstangebote der Versicherungen sind deutlich zu niedrig und berücksichtigen psychische Folgeschäden oft gar nicht. Einmal unterschrieben, lässt sich eine solche Vereinbarung in der Regel nicht mehr rückgängig machen.

Tipp 3 – Fachanwalt einschalten

Gerade bei psychischen Unfallfolgen ist die Rechtslage komplex. Ein auf Personenschäden spezialisierter Anwalt kennt die aktuelle BGH-Rechtsprechung und kann Ihre Ansprüche fundiert gegenüber der Versicherung durchsetzen. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung trägt bei berechtigten Ansprüchen in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung.

Häufige Fragen

Bekomme ich Schmerzensgeld, auch wenn der Arzt keine organische Ursache findet?

Ja. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass auch psychisch verursachte Schmerzen eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob ein organischer Befund vorliegt.

Kann die Versicherung meinen Anspruch ablehnen, weil der Unfall nur ein Bagatellunfall war?

Nein, nicht pauschal. Die geringe Aufprallgeschwindigkeit allein reicht nach der BGH-Rechtsprechung nicht aus, um Ansprüche abzulehnen. Das Gericht muss alle Umstände des Einzelfalls würdigen.

Ich hatte schon vor dem Unfall psychische Probleme. Habe ich trotzdem Anspruch auf Schmerzensgeld?

Grundsätzlich ja. Der Unfallverursacher muss Sie so nehmen, wie Sie sind. Eine psychische Vorbelastung mindert Ihren Anspruch in der Regel nicht, sondern kann ihn sogar stärken, weil der Unfall gerade Ihre besondere Verletzlichkeit getroffen hat.

Welches Urteil ist gemeint?

Es handelt sich um das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2022, Aktenzeichen VI ZR 58/21. Eine vertiefte juristische Analyse finden Sie in unserem Fachbeitrag zur Dogmatik der psychisch vermittelten Körperverletzung.


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