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Arbeitsrecht: AG München: Hund am Arbeitsplatz: Kein Eilrechtsschutz gegen vom Geschäftspartner ins Büro mitgebrachten Hund

Das AG München hat den Eilantrag eines Unternehmers, der seiner Kollegin untersagen lassen wollte, ihren Rauhhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen, wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt.

Der Antragsteller unterhält mit der Antragsgegnerin ein gemeinsames Büro für Dienstleistungen. Der Antragsteller trug vor, dass seit September 2017 der neu angeschaffte etwa sechs Monate alte Rauhhaardackel täglich mitgebracht werde, ohne dass die Kollegin hierfür auch nur um Erlaubnis gefragt habe. Der Hund halte sich zwar überwiegend im Büroraum der Kollegin auf, folge dieser aber in Gemeinschaftsräume wie den Empfang, das Kopierzimmer oder die Küche bzw. werde von dieser dorthin getragen. Bei der Vornahme von Dienstgeschäften liege der Hund im Dienstzimmer hinter der Kollegin auf dem Stuhl, auf dem später auch wieder der Antragsteller Platz nehmen müsse. Der Antragsteller möge, wie auch einige der Büromitarbeiter, aufgrund eigener schlechter Vorerfahrungen keine Hunde, insbesondere nicht deren Geruch. Es sei bekannt, dass einige Menschen auf Hunde hochallergisch reagieren würden. Der mitunter bellende Hund beeinträchtige die Außenwirkung der Firma. Kunden brächten Kleinkinder oder eigene Hunde mit ins Büro, für die der Hund der Kollegin ein Problem darstellen könne. Nachdem er seine Kollegin schriftlich aufgefordert habe, den Hund binnen Wochenfrist nicht mehr mitzubringen, habe sich diese per Rundmail an die übrigen Mitarbeiter gewandt und aufgefordert ihr direkt mitzuteilen, falls jemand etwas gegen das Mitbringen ihres Hundes einzuwenden hätte. Der vom Antragsteller angebotene Kompromiss, den Hund mitzubringen, aber ausschließlich im Büroraum der Kollegin zu belassen, habe diese abgelehnt. Die Antragsgegnerin hatte vorgerichtlich entgegengehalten, dass auch bisher von Kunden mitgebrachte Hunde allergische Reaktionen auslösen konnten. Bereits bei Bürogründung habe sie von ihrer Absicht berichtet, später einen eigenen Hund in die Büroräume mitzubringen. Der Hund würde den Bürobetrieb nicht stören, sondern sich wie in Studien nachgewiesen positiv auf Produktivität und Gesundheit aller Mitarbeiter auswirken. Würde der Hund wie vorgeschlagen ohne Übergangszeit allein in seinem Büroraum bleiben, werde er tatsächlich häufiger bellen.
Der Antragsteller beantragte, im Eilverfahren vorläufig seiner Kollegin unbefristet zu untersagen ihren Rauhhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro anzudrohen.

Das AG München hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gälte abzuwenden. Es sei zum einen weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf (der Firma) des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringe und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden (…) oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertige die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Gericht/Institution: AG München
Erscheinungsdatum: 09.03.2018
Entscheidungsdatum: 20.10.2017
Aktenzeichen: 182 C 20688/17

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 19/2018 v. 09.03.2018

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