Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21) einen wegweisenden Beschluss in der Diesel-Abgasskandal-Thematik gefällt. Im Mittelpunkt steht der Dieselmotor der Baureihe EA288, der seit 2020 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns Verwendung findet. Der Kläger konnte erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend machen.
Hintergrund: Unzulässige Abschalteinrichtungen im Dieselskandal
Der EA288-Motor verfügt über Mechanismen wie ein Thermofenster und eine Fahrkurvenerkennung, die die Abgasrückführung temperatur- oder fahrabhängig regulieren. Der Kläger argumentierte, dass diese Funktionen die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte nur unter Testbedingungen einhalten, was eine Täuschung der Käufer darstellt. Obwohl das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) keinen Rückruf anordnete, stellte der BGH klar: Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Schadensersatzanspruch des Käufers nicht entgegengehalten werden.
Wichtige Punkte der Entscheidung
- Anspruch auf Differenzschaden (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV):
Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung haben Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs. - Schutz des Käufervertrauens:
Die europäischen Abgasvorschriften schützen nicht nur die Umwelt, sondern auch das Vertrauen der Käufer, dass die erworbenen Fahrzeuge den rechtlichen Standards entsprechen. - Haftung des Herstellers:
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht bereits bei fahrlässigem Verhalten des Fahrzeugherstellers, wenn die EG-Fahrzeuggenehmigung durch eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung erteilt wurde.
Bedeutung für betroffene Fahrzeugkäufer
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Dieselkäufern erheblich. Käufer von Fahrzeugen mit dem EA288-Motor sollten prüfen lassen, ob auch sie von unzulässigen Abschalteinrichtungen betroffen sind und ihre Ansprüche geltend machen können.
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