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Arbeitsrecht: LArbG Hannover: Unwirksame Kündigung wegen Verdachtes einer Zugehörigkeit zur „Jihad-Bewegung“

Das LArbG Hannover hat entschieden, dass eine Kündigung, welche die Volkswagen AG einem Angestellten wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur „salafistischen Szene“ erklärt hatte, unwirksam ist.

Der Kläger ist von Geburt deutscher Staatsangehöriger. Er war seit dem 01.09.2008 bei der Beklagten als Montagewerker beschäftigt. Diese stützte die dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht erklärte Kündigung darauf, dass der Verdacht bestehe, der Kläger wolle sich dem militanten „Jihad“ anschließen. Der Kläger war zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben. Eine am 28.12.2014 beabsichtigte Flugreise des Klägers nach Istanbul wurde von der Bundespolizei unterbunden. In der Folge wurde dem Kläger der Reisepass entzogen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom VG Braunschweig zurückgewiesen (VG Braunschweig, Urt. v. 07.09.2016 – 5 A 99/15). Die Beklagte kündigte in der Folge das Arbeitsverhältnis, weil durch das Verhalten des Klägers der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Im Januar 2018 wurde dem Kläger ein neuer Reisepass ausgestellt.
Das Arbeitsgericht hatte die gegen die Wirksamkeit der Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen.

Das LArbG Hannover hat der vom Kläger eingelegten Berufung stattgegeben.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung“ und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses seien solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet. Die Beklagte habe eine solche konkrete Störung jedoch ebenso wenig aufzeigen können wie einen dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte. Rein außerdienstliche Umstände könnten die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen.

Das LArbG Hannover hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Revision zum BAG zugelassen.

Vorinstanz
ArbG Braunschweig, Urt. v. 27.02.2017 – 8 Ca 507/16

Gericht/Institution: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Erscheinungsdatum: 13.03.2018
Entscheidungsdatum: 12.03.2018
Aktenzeichen: 15 Sa 319/17

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Hannover v. 12.03.2018

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