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Arbeitsrecht: Arbeitsunfall: Ausweichmanöver im Straßenverkehr als Rettungstat

Das SG Dortmund hat entschieden, dass der Sturz eines Motorradfahrers zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Ein Fahrradfahrer hatte einem 53-jährigen Motorradfahrer bei einer privaten Fahrt die Vorfahrt genommen. Bei dem folgenden Ausweichvorgang kam der Motorradfahrer zu Fall und zog sich u.a. Verletzungen der Schultergelenke zu. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hatte es abgelehnt, dieses Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.

Das SG Dortmund hat auf die Klage des Motorradfahrers die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht Unfallversicherungsschutz für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe, indem er seinem potentiellen Unfallgegner ausgewichen sei, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Auch eine spontane, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sei versichert.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 15.11.2016

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