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Arbeitsrecht: ArbG Köln: Kein Fußballschauen während der Arbeitszeit

Das ArbG Köln hat entschieden, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit kein Fußball auf einem dienstlichen Computer schauen dürfen.

Das ArbG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob einem Mitarbeiter eines Automobilzulieferers zu Recht eine Abmahnung wegen Fußballschauens während der Arbeitszeit erteilt worden ist. Der Kläger begehrte mit der Klage die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Die Klage hatte vor dem ArbG Köln keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Abmahnung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gerechtfertigt. Nach Aussage der beiden Zeugen habe der Kläger jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LArbG Köln eingelegt werden.

Gericht/Institution: ArbG Köln
Erscheinungsdatum: 29.08.2017
Entscheidungsdatum: 28.08.2017
Aktenzeichen: 20 Ca 7940/16

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 29.08.2017

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