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Arbeitsrecht: Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld II

Das SG Dortmund hat entschieden, dass ein Jobcenter ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II nur dann zurückfordern darf, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind.

Einem Leistungsbezieher wurde vom Jobcenter in Ausführung eines gerichtlichen Beschlusses zeitlich begrenzt Arbeitslosengeld II (auch „Hartz IV“ genannt) gewährt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Zahlung überwies das Jobcenter versehentlich den Monatsbetrag für den Arbeitslosen und seine Familie i.H.v. 1.138 Euro, ohne den Weitergewährungsantrag zu bescheiden. Später hatte das Jobcenter die Erstattung der Überzahlung verlangt. Hiergegen erhob der Arbeitslose Klage.

Das SG Dortmund hat der Klage stattgegeben und den Erstattungsbescheid aufgehoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts erfordert die Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, nach den gesetzlichen Vorgaben eine Vertrauensschutzprüfung und eine Ermessensentscheidung durch die Behörde. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes II auf einer Prüfung seines Antrages beruhe. Vor der Auszahlung habe er an die Antragsbearbeitung erinnert. Zudem habe sich an den die Begründung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung tragenden Umständen nichts geändert.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 21.11.2016

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