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Arbeitsrecht: ArbG Mönchengladbach: Kündigung des Dienstvertrages einer Professorin unwirksam

Das ArbG Mönchengladbach hat in dem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstvertrages einer Professorin der Hochschule Niederrhein entschieden, dass sowohl die fristlose als auch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung unwirksam sind.

Die Hochschule Niederrhein hatte das Dienstverhältnis gekündigt, weil die Professorin Lehrveranstaltungen nicht selbst durchgeführt habe, sondern diese in einem Fall durch einen Lehrbeauftragten habe durchführen lassen. Die Hochschule trägt weiter vor, sie habe die Professorin bereits zuvor abgemahnt, weil diese gegen die Präsenzpflicht verstoßen und unerlaubt einen Korrekturassistenten herangezogen habe. Die Professorin wendet sich gegen die Kündigung und bestreitet eine Verpflichtung zur persönlichen Durchführung der Veranstaltungen. Ihre vertraglichen Verpflichtungen habe sie bereits erfüllt, sodass die Anweisung der Hochschule rechtswidrig gewesen sei und in ihre Lehrfreiheit eingegriffen habe. Die Heranziehung des Lehrbeauftragten sei auch abgesprochen gewesen. Die Abmahnungen seien unwirksam, weil die Heranziehung eines Korrekturassistenten zulässig gewesen sei. Der Vorwurf der Verletzung der Präsenzpflicht sei nicht konkretisiert und daher gegenstandslos.

Das ArbG Mönchengladbach hat der Klage stattgegeben und sowohl die fristlose als auch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung für unwirksam erklärt.

Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.

Gericht/Institution: ArbG Mönchengladbach
Erscheinungsdatum: 21.03.2018
Entscheidungsdatum: 21.03.2018
Aktenzeichen: 2 Ca 2819/17

Quelle: Pressemitteilungen des ArbG Mönchengladbach vom 12.01. und 21.03.2018

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