Das LArbG Köln hat entschieden, dass es noch keine unerlaubte Konkurrenztätigkeit darstellt, wenn sich ein Arbeitnehmer in einem beruflichen Netzwerk bereits als „Freiberufler“ bezeichnet, obwohl er noch für seinen Arbeitgeber tätig ist.
Der Mann arbeitete in einer Steuerberaterkanzlei. Nachdem er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbart hatte, gab er in seinem XING-Profil an, freiberuflich tätig zu sein. Als die Kanzlei das kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses entdeckte, sprach sie die fristlose Kündigung aus. Sie meinte, der Mitarbeiter habe eine unzulässige Konkurrenztätigkeit aufgenommen. XING sei ein überwiegend beruflich genutztes Netzwerk. Man müsse davon ausgehen, dass der Mann so bereits in Konkurrenz zu seinem Noch-Arbeitgeber getreten sei und Mandanten habe abwerben wollen.
Das LArbG Köln hat die fristlose Kündigung als unwirksam angesehen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Mann lediglich seine spätere freiberufliche Konkurrenztätigkeit vorbereitet – und das sei erlaubt. Die Grenze zur Konkurrenztätigkeit sei dann überschritten, wenn er aktiv mit Werbung nach außen ginge. Davon sei hier aber nicht auszugehen. Der Mann habe seinen derzeitigen Arbeitgeber im XING-Profil genannt. Darüber hinaus habe er gerade nicht angegeben, dass er freiberufliche Mandate suche.
Gericht/Institution: | Landesarbeitsgericht Köln |
Erscheinungsdatum: | 29.03.2017 |
Entscheidungsdatum: | 07.02.2017 |
Aktenzeichen: | 12 Sa 745/16 |
Quelle: Pressemitteilung des DAV ArbR Nr. 2/2017 v. 29.03.2017