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Arbeitsrecht: BAG: Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin wegen illoyalen Verhaltens

Das BAG hat entschieden, dass einer Geschäftsführerin eines Vereins, die auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betreibt, außerordentlich das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann.

Durch ein solch illoyales Verhalten werde die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört, so das BAG.

Die Klägerin war als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dieser bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände. Nach Differenzen mit dem sog. Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie wendet u.a. ein, der Präsidiumsbeschluss sei unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.
Das Landesarbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg.

Nach Auffassung des BAG liegt zwar der Kündigung ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liege auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vor. Das BAG habe aber nicht abschließend beurteilen können, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt worden sei. Das Landesarbeitsgericht werde zu prüfen haben, ob entsprechend dem Vortrag des Beklagten eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn gehemmt habe. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin bezogen auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Ob dies der Fall war, sei zwischen den Parteien streitig geblieben.

Vorinstanz
LArbG Chemnitz, Urt. v. 16.07.2015 – 9 Sa 15/15

Entscheidungsdatum: 01.06.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 720/15

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 24/17 v. 01.06.2017

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