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Arbeitsrecht: BVerfG: Verletzung des Gleichheitssatzes durch Ausschluss einer Frau in Elternzeit vom Massenentlassungsschutz

Der Schutz vor Massenentlassungen darf bei den durch behördliche Zustimmungserfordernisse besonders geschützten Belegschaftsmitgliedern nicht hinter den der übrigen Belegschaft zurücktreten, auch wenn die Kündigung außerhalb der 30-Tage-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ausgesprochen wird, der Antrag aber innerhalb dieser Frist gestellt worden ist.



A.
Problemstellung
Besteht Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG bei besonderem Kündigungsschutz auch im Falle des Ausspruchs von Kündigungen zu einem Zeitpunkt, der außerhalb des 30-Tage-Zeitraums des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG liegt?



B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Die Beschwerdeführerin war bei einer Fluggesellschaft als Mitglied des Bodenpersonals beschäftigt. Die Fluggesellschaft stellte sämtliche Flüge nach, von und in Deutschland ein und kündigte deswegen sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Arbeitsplatz in Deutschland. Die nach Anhörung des Betriebsrats und Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ausgesprochenen Kündigungen erwiesen sich als unwirksam, weil trotz Vorliegens einer Massenentlassung das nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Konsultationsverfahren mit dem Gesamtbetriebsrat nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden war. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen in Elternzeit. Nachdem die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt hatte, kündigte die Beklagte zwei Monate später auch das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin.
Das BAG wies die Revision mit Urteil vom 25.04.2013 (6 AZR 49/12) gegen die die Klage abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zurück. Die Kündigung sei nicht anzeigepflichtig gewesen. Es habe keine Massenentlassung vorgelegen, da die Kündigung der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang mit der Kündigung der anderen Beschäftigten erfolgt sei und damit nicht in die 30-Tage-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG falle.
II. Das BVerfG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung des BAG den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verletze. Verboten sei auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten werde. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Elternzeit, die unmittelbar an die verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Elternschaft anknüpft, vom Anwendungsbereich des Massenentlassungsschutzes auszuschließen. Ein solcher Ausschluss verringere das Schutzniveau für Personen, die nach dem Willen des Gesetzgebers besonders schutzwürdig sind und deshalb besonderen Kündigungsschutz genießen. Denn im Falle einer Betriebsstilllegung erkläre die zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung trotz der Elternzeit regelmäßig für zulässig (so das BVerfG unter Hinweis auf Gallner in: ErfKomm, 16. Aufl. 2016, § 18 BEEG Rn. 11). Die Verzögerung durch das Abwarten auf diese Erklärung führe aber gerade dazu, dass die Kündigung erst außerhalb des für eine Massenentlassung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG relevanten 30-Tage-Zeitraums ausgesprochen werden könne. Dann griffen aber die Schutzmechanismen des § 17 KSchG nicht. Als sachlicher Grund komme insbesondere nicht der ohnehin schon bestehende besondere Kündigungsschutz in Betracht. Der Kündigungsschutz bei Massenentlassung und bei Elternzeit unterscheide sich nämlich. So führten zwar in beiden Fällen lediglich formale Verletzungen zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Jedoch statuiere § 17 KSchG höhere formale Anforderungen, indem einerseits nach Absatz 1 eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit begründet werde, um diese frühzeitig in die Lage zu versetzen, die Folgen der Entlassungen für die Betroffenen möglichst zu mildern, andererseits nach Absatz 2 aber auch der Betriebsrat umfassend zu unterrichten und mit ihm zu beraten sei, welche Möglichkeiten bestehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken. Hier wirke sich für die Beschwerdeführerin der Verlust der verfahrensrechtlichen Absicherung durch den Massenentlassungsschutz nachteilig aus. Ohne den regulären Massenentlassungsschutz habe ihr Arbeitsverhältnis früher geendet als das der anderen Beschäftigten, deren Kündigungen wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Massenentlassungsschutzes unwirksam waren.
Die Auffassung des BAG, eine Kündigung unterfalle nur dann den für Massenentlassungen geltenden Regelungen, wenn sie innerhalb der 30-Tage-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zugehe, verstoße zudem gegen den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in seiner Verstärkung durch das Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG. Sie führe zu einer faktischen Benachteiligung wegen des Geschlechts. Zwar knüpfe die Schlechterstellung an die Elternschaft an. Doch treffe sie damit Frauen in erheblich höherem Maß als Männer, weil Elternzeit jedenfalls bislang in evident höherem Maß von Frauen in Anspruch genommen werde.
Das BVerfG zieht dazu Statistiken heran: Im Jahre 2013 nahmen 27,7% aller Mütter mit dem jüngsten Kind unter drei Jahren Elternzeit, aber nur 2,4% der entsprechenden Väter. Im Jahr 2014 befanden sich 41,5% der erwerbstätigen Mütter mit dem jüngsten Kind unter drei Jahren, aber nur 2,0% der entsprechenden Väter in Elternzeit (Ergebnisse der statistischen Erhebungen nach Destatis, Zahlen & Fakten, Indikatoren: Qualität der Arbeit, Personen in Elternzeit, www.destatis.de, Abruf 2. Mai 2016).
Seien schon keine vor Art. 3 Abs. 1 GG tragfähigen Rechtfertigungsgründe ersichtlich, scheide eine Rechtfertigung der mittelbaren geschlechtsspezifischen Diskriminierung erst recht aus.
BVerfG 1. Senat 3. Kammer, stattgebender Kammerbeschluss vom 08.06.2016 – 1 BvR 3634/13
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