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Arbeitsrecht: BAG: Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme durch Schwerbehinderten

Das BAG hat entschieden, dass keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung vorliegt, wenn eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, „festen Altersgrenze“ Abschläge vorsieht.

Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bezieht seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente. In der Vergangenheit war bei der Beklagten der ungekürzte Bezug der Betriebsrente möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt. Auch nach einer Änderung der Versorgungsordnung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente, wenn eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Jedoch wurde als feste Altersgrenze einheitlich die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt und gleichzeitig bestimmt, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4% pro Monat vorzunehmen ist, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach dem 01.01.1996 beruht. Dementsprechend kürzte die Beklagte die Betriebsrente.

Das LArbG Frankfurt hatte die Klage abgewiesen.

Das BAG hat das Urteil des LArbG Frankfurt aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BAG liegt jedoch keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Benachteiligung wegen einer Behinderung vor. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG scheide aus, weil die Abschläge nicht an die Behinderteneigenschaft anknüpfen. Auch andere Arbeitnehmer könnten früher in Rente gehen. Ebenso scheide eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG aus. Lägen die Voraussetzungen eines frühen Renteneintritts auch bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern vor, müssten diese ebenfalls Abschläge hinnehmen. Soweit allein schwerbehinderte Menschen die gesetzliche und damit die Betriebsrente früher beanspruchen könnten, würden sie nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt werden. Denn es könne keine anderen Arbeitnehmer geben, die zum selben Zeitpunkt eine Betriebsrente beziehen.

Dennoch war der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht wird jetzt zu prüfen haben, ob für die Änderung der Versorgungsordnung sachlich-proportionale Gründe vorlagen und damit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.

Vorinstanz

LArbG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 – 6 Sa 257/14 –

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 54/16 v. 13.10.2016

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