Zum Inhalt springen

Arbeitsrecht: BAG: Samstag gilt als Werktag im Sinne des TVöD-K

Das BAG hat im Fall einer angestellten Krankenschwester entschieden, dass der Samstag als Werktag im Sinne des TVöD für die Krankenhäuser (TVöD-K) gilt.

Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt. Am 01.01.2011 und 24.12.2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte nahm für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vor, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meinte hingegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.
Die Vorinstanzen hatten ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Das BAG hat die Revision zurückgewiesen.

Nach den betreffenden Tarifnormen sei für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fielen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt seien. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.

Nach Auffassung des BAG ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass der Samstag als Werktag i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist.

Vorinstanzen
ArbG Elmshorn, Urt. v. 20.08.2013 – 1 Ca 373 b/13
LArbG Kiel, Urt. v. 12.01.2016 – 1 Sa 232/15

Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 20.09.2017
Entscheidungsdatum: 20.09.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 143/16

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 39/2017 v. 20.09.2017

Schlagwörter: