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Arbeitsrecht Versicherungsrecht: LSG Baden-Württemberg: Arbeitsunfall bei Schlägen durch Kollegen auf dem Heimweg

der Kläger Arbeitsunfall Wegeunfall: ein Kollege Schlägt zu

Ein Arbeitsunfall vorliegen kann, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit mit Kollegen über betriebliche Vorgänge in Streit gerät und zusammengeschlagen wird.

Sachverhalt

September 2014: Der Kläger fuhr nach dem Einsatz auf einer Baustelle den Firmentransporter der Arbeitgeberin zurück nach Göppingen. Im Wagen saßen mehrere Kollegen, die nach dem Arbeitstag auf der Baustelle verschwitzt waren und es kam zum Streit, ob man wegen der „schlechten Luft“ die Fenster öffnen oder besser die Zugluft vermeiden solle.

Während dieses Streites, in dem auch beleidigende Worte fielen, wurde das Fenster durch einen Kollegen mehrmals geöffnet und wieder geschlossen. Als dieser Kollege schließlich vom Kläger abgesetzt wurde, eskalierte die Situation, als der Kollege die Beifahrertüren öffnete und der Kläger ausstieg, um diese wieder zu schließen. Der Kollege griff dann den Kläger an und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Dann versetzte er dem am Boden liegenden Kläger noch mit dem mit einer Stahlkappe bewehrten Schuh einen Tritt in den Kopfbereich.

Der Kläger erlitt eine Schädelprellung. Der Täter wurde vom AG Göppingen wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufsgenossenschaft hörte die Arbeitnehmer mit dem von ihr für solche Fälle entwickelten „Fragebogen Streit“ an, lehnte anschließend gegenüber dem Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab und meinte, der Streit sei aus persönlichen bzw. kulturellen Differenzen eskaliert, da der Täter aus der Türkei, der Kläger aus dem Kosovo stammt.

Irrwege des Untergerichts

Das SG Ulm hatte der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.

Das Obergericht trifft eine gute Entscheidung

Das LSG Stuttgart hat dem Kläger Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft verpflichtet, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts steht der Nachhauseweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Das Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte sei die maßgebliche Ursache für die Prügel durch den Täter gewesen, der den Kläger hindern wollte , die Fahrzeugtüren zu schließen, um dann unverzüglich die Fahrt nach Hause fortzusetzen. Die Ursachen des Streits seien nicht im privaten Bereich begründet gewesen, sondern in der versicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer: Der Kläger und der Kollege hätten zuvor darüber gestritten, ob das Fenster wegen unangenehmer Gerüche durch die verschwitzte Arbeitskleidung geöffnet oder wegen der Erkältungsgefahr durch Zugluft geschlossen gehalten werden sollte und wer dies zu bestimmen habe.

Weiterhin ärgerte sich der Täter, weil der Kläger zunächst einen dritten Kollege und nicht ihn nach Hause gebracht habe. In der Straftat habe der unmittelbar vorangegangene Streit über Themen mit konkretem Bezug zur versicherten Tätigkeit nachgewirkt. Zwar habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug angehalten und sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Er habe das aber nur deshalb getan, um die vom Täter zuvor geöffneten Türen zu schließen. Es habe sich um eine Verrichtung gehandelt, die notwendig gewesen sei, damit der restliche Weg habe zurückgelegt werden können, also nicht um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit.

Der Kläger habe nur seinen Heimweg fortsetzen und zu diesem Zweck die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wiederherstellen wollen. Er habe versucht, auch die letzte Fahrzeugtür auf der Beifahrerseite zu schließen. Daraufhin habe der Täter ihn zu hindern versucht.  Er hat den Kläger schließlich zusammen geschlagen

Gericht/Institution: Landessozialgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum: 08.12.2017
Entscheidungsdatum: 22.11.2017
Aktenzeichen: L 1 U 1277/17

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 08.12.2017

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