Grundsätzlich kam nach der Rechtsprechung der Bundesgerichte Organvertretern kein Schutz nach dem allgemeinen Kündigungsrecht und dem Sonderkündigungsschutz zu. Nach der Danosa-Rechtsprechung des EuGH wird zukünftig einen Sonderkündigungsschutz und auch andere Arbeitnehmerschutzvorschriften gelten, die auf der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben beruhen. Dabei hat der EuGH zur Frage der Anwendbarkeit der EU- Mutterschutzrichtlinie auf eine Organvertreterin herausgestellt, daß das Bestehen einer Organstellung und der Dienstvertrag nach nationalem Recht für die europarechtliche Bewertung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses grundsätzlich unbeachtlich.
Arbeitsrecht für Organe: Sonderkündigungsschutz für Fremdgeschäftsführer
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