Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement – Überwachungsrecht des Betriebsrats
Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des bEM nachkommt, hat der Betriebsrat zu überwachen (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10 –
Haben Sie einen Personenschaden erlitten?
Seit über 40 Jahren vertreten wir Mandanten bei Personenschäden – kompetent, engagiert und mit höchster Durchsetzungskraft. Lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenfrei und unverbindlich von unseren Spezialisten prüfen.
Oder schreiben Sie uns direkt: info@von-boehn.de