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Arbeitsrecht: Europäische Gerichtshof: Befristete Arbeitsverträge zur Deckung eines ständigen Personalbedarfs unzulässig

Die sogenannte Kettenbefristung ist dem EuGH seit langem ein Dorn im Auge. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Rechtsmißbrauchsprüfung nahezu unmöglich, da das BAG immer nur den letzten Vertrag auf Rechtsmißbräuchlichkeit prüft. In dem Vorlageverfahren des BAG (7 AZR 443/09) zum Fall „Kücuk“ beantwortete der EuGH die Vorlagenfragen des BAG dahingehend, dass grundsätzlich auch eine Vielzahl von Kettenbefristungen über viele Jahre zulässig ist, wenn ein entsprechender Sachgrund vorliegt. Allerdings müssen die Arbeitsgerichte überprüfen, ob im Einzelfall eine rechtsmissbräuchliche Kettenbefristung vorliegt.

Nunmehr hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 14.09.2016 – C-16/15 – die Möglichkeit der Kettenbefristung weiter eingeschränkt. Der EuGH hat entschieden, dass der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines dauerhaften Bedarfs im Bereich der spanischen Gesundheitsdienste gegen Unionsrecht verstößt.

Die Verwendung solcher Verträge könne nur damit gerechtfertigt werden, dass ein zeitweiliger Bedarf gedeckt werden müsse, so der EuGH.

Weiter hat der EuGH in der Rechtssache C-596/14 unter Verweis auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung festgestellt, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer in gleicher Weise wie Dauerbeschäftigte einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Vertragsbeendigung haben.

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