Die Nichtverlängerung eines befristeten Geschäftsführer-Anstellungsvertrags ist u.U. nach den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beurteilen. Dessen Regelungen finden nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich auf Geschäftsführer gem. § 6 Abs. 3 AGG nur in Hinblick auf einen Zugang zur Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg Anwendung.
Das OLG Köln und der BGH legen § 6 Abs. 3 AGG so aus, dass unter den Begriff des Zugangs zur Erwerbstätigkeit eine erneute Bestellung und der wiederholte Abschluss eines Anstellungsvertrages fallen. Demnach ist seitens der Gesellschaft ein ausscheidender GmbH-Geschäftsführer im Rahmen einer Neubesetzung der Stelle ebenso zu behandeln, wie alle ̧brigen Bewerber.