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Arbeitsrecht: LAG Frankfurt: Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs wirksam

Das LArbG Frankfurt hat über eine fristlose Kündigung entschieden: Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch mit Vorgesetzen und Betriebsrat eingeladen wird und dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann der Arbeitgeber fristlos gekündigen.

Sachverhalt

Dem Arbeitnehmer war vorgeworfen worden, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden. Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Personalgespräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme und sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus.

Arbeitsgerichtsverfahren

Der Arbeitnehmer machte im Kündigungsrechtsstreit geltend, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Das ArbG Frankfurt hatte die Klage abgewiesen.

Das LArbG Frankfurt hat die Entscheidung des ArbG Frankfurt bestätigt.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 2 GG. Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Bei jeder fristlosen Kündigung seien die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen.

Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsverhältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.

Vorinstanz
ArbG Frankfurt, Urt. v. 22.11.2016 – 18 Ca 4002/16

Gericht/Institution: Hessisches Landesarbeitsgericht
Erscheinungsdatum: 02.01.2018
Entscheidungsdatum: 23.08.2017
Aktenzeichen: 6 Sa 137/17

Ouelle: Pressemitteilung des LArbG Frankfurt Nr. 01/2018 v. 02.01.2018

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