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Disziplinarrecht Beamtenrecht: VG Lüneburg: Dschungelcamp-Reise: Keine vorläufige Dienstenthebung der Lehrerin

Beamtenrecht Disziplinarrecht: Das VG Lüneburg hat die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge aufgehoben.

Sachverhalt

Im Januar 2016 begleitete die Antragstellerin, eine Studienrätin am Gymnasium Soltau, ihre prominente Tochter nach Australien zu der Reality-Show „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!“ des TV-Senders RTL. Die Antragsgegnerin lehnte zuvor einen Antrag auf Sonderurlaub für die Zeit vom 11. bis 27.01.2016 ab. Die Antragstellerin reichte nach den Weihnachtsferien am 07.01.2016 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 07. bis 29.01.2016 ein. Nachdem der Antragsgegnerin eine im Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus Australien bekannt geworden war, leitete sie ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein.

Verfahrensgang

Mit Besche iden jeweils vom 10.01.2017 enthob die Antragsgegnerin die Antragstellerin vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge an (§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin u.a. an, dass die Antragstellerin wahrheitswidrige Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht habe und vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Antragstellerin öffentlichkeitswirksam eine Reise nach Australien unternommen habe. Das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Integrität sei erschüttert. Gegen diese Bescheide wandte sich die Antragstellerin.
Während des Verfahrens vor dem VG Lüneburg hatte das AG Lüneburg die Antragstellerin mit Urteil vom 30.03.2017 wegen des Gebrauches eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe i.H.v. 140 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt. Über die hiergegen eingelegte Berufung hat das LG Lüneburg noch nicht entschieden.

Entscheidung

Das VG Lüneburg hat dem Antrag der Antragstellerin, die Anordnung auf Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teiles ihrer Dienstbezüge (vorläufig) auszusetzen, stattgegeben.

Hierbei handelt es sich um eine Regelung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die bis zum Eintritt der Rechtskraft der gegen diese Anordnung noch anhängigen Disziplinarklage gilt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unterliegt die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Die Anordnung wäre zu Recht erlassen worden, wenn in dem Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung der Antragstellerin aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme zu erwarten wäre. Nicht ausreichend sei dagegen, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich sei, wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Nach dem Ergebnis der bisherigen disziplinarischen Ermittlungen und dem Stand des gegen die Antragstellerin geführten Strafprozesses sei derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin aus dem Dienst entfernt werde. Zwar sei der Antragstellerin aller Voraussicht nach ein schweres Dienstvergehen vorzuwerfen. Nach vorläufiger Einschätzung sei als Reaktion auf dieses Dienstvergehen die Zurückstufung der Beamtin als nächstmildere Disziplinarmaßnahme aber als Ergebnis des Disziplinarklageverfahrens ebenso wahrscheinlich wie die Entfernung aus dem Dienst.

Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, über die das OVG Lüneburg zu entscheiden hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Gericht/Institution: VG Lüneburg
Erscheinungsdatum: 27.12.2017
Entscheidungsdatum: 07.12.2017
Aktenzeichen: 10 B 2/17

Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg v. 27.12.2017

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