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Arbeitsrecht: LSG Stuttgart: Vorsicht beim Kneipenbesuch: Arbeitsunfall abgelehnt

Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass ein abendlicher Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen ist und ein dabei erlittener Unfall (Sturz auf dem nächtlichen Heimweg) nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt.

Geklagt hatte eine 53-jährige Frau, die wegen einer psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung) im Herbst 2016 für drei Wochen zur Kur in Todtmoos war. An einem Samstagabend war sie mit einigen Mitrehabilitanden in einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik. Auf dem Rückweg stolperte sie gegen 22:30 Uhr, fiel auf die linke Hand und brach sich den linken Ringfinger. Bei der beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beantragte sie die Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie machte geltend, der Ausflug sei Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten der Klinik empfohlen worden. Die Berufsgenossenschaft fragte in der Klinik nach und erhielt die Auskunft, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung der Rehabilitanden gehört und sei ärztlicherseits nicht verordnet worden. Die Patienten bekämen lediglich die allgemeine Empfehlung, Freizeitaktivitäten zusammen mit Mitpatienten ihrer Bezugsgruppe zu unternehmen. Die Gruppe sei auch nicht von medizinischem bzw. therapeutischem Fachpersonal der Klinik begleitet worden. Hierauf gestützt, lehnte die Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das LSG Stuttgart hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und einen Arbeitsunfall abgelehnt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts stehen zwar Personen, die auf Kosten eines Rehabilitations-Trägers Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gelte aber nicht für jedwede Tätigkeit/Aktivität während der Kur, sondern nur, wenn ein spezifischer sachlicher Zusammenhang gerade zu den durchgeführten Reha-Maßnahmen bestehe. Risiken, die einem Versicherten in dessen Freizeit begegnen, seien, wie auch zu Hause, nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Maßgeblich für das Landessozialgericht sei gewesen, dass der Ausflug nicht speziell der stationären Behandlung diente und auch nicht auf den Rehabilitationszweck ausgerichtet war. Die Klägerin habe die allgemeine Empfehlung zu Freizeitaktivitäten auch nicht entsprechend verstehen dürfen und habe dies auch nicht getan. Vorrangige Ziele und Zwecke des Ausflugs seien Entspannung, Genusserleben durch Essen und Trinken und Geselligkeit in „heimeliger Atmosphäre“ gewesen – wie die Klägerin selbst den Wirtshausbesuch beschrieben hatte. Der Spaziergang, die Einkehr in die Gaststätte und der anschließende Rückweg zur Reha-Klinik seien nicht ärztlich angeordnet worden oder therapeutisch überwacht und begleitet gewesen. Alleine die Empfehlung der Klinik, an solchen eigeninitiierten Aktivitäten teilzunehmen, ersetze nicht die ärztliche Anordnung, Betreuung oder Überwachung. Irgendwelche Unterstützungsmaßnahmen seitens der Reha-Klinik seien ebenfalls nicht unternommen worden, sondern das „ob“, das „wann“, das „wie“ und das „wohin“ dieser Aktivität war allein Sache der Eigeninitiative der Rehabilitanden.

Gericht/Institution: Landessozialgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum: 17.04.2018
Entscheidungsdatum: 23.03.2018
Aktenzeichen: L 8 U 3286/17

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 17.04.2018

Arbeitsrecht Versicherungsrecht: LSG Baden-Württemberg: Arbeitsunfall bei Schlägen durch Kollegen auf dem Heimweg

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