Das OLG Hamm hat entschieden, dass zur Abklärung eines unklaren Herdbefundes in der Brust einer Patientin ein behandelnder Arzt zu einer Exzision mittels einer offenen Biopsie raten darf, wenn diese gegenüber einer ebenfalls in Betracht kommenden Stanzbiopsie die größere diagnostische Sicherheit bietet und zugleich als therapeutischer Eingriff in Betracht kommt.
Die nach einer derartigen ärztlichen Aufklärung erteilte Einwilligung der Patientin sei wirksam und rechtfertige den mit einer offenen Biopsie durchgeführten ärztlichen Eingriff, so das Oberlandesgericht.
Die seinerzeit 61 Jahre alte Klägerin aus Bielefeld verlangt von den Beklagten, der Trägerin eines Bielefelder Krankenhauses und einer in dem Krankenhaus beschäftigten Ärztin, nach der Operation eines Herdbefundes in ihrer linken Brust Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 Euro. Im Mai 2009 riet die beklagte Ärztin der Klägerin, einen unklaren Herdbefund ihrer linken Brust durch eine im Wege der offenen Biopsie durchgeführte Exzision des betroffenen Gewebes abzuklären. Die Klägerin, die sich derartigen Behandlungen bereits in früheren Jahren unterzogen hatte, willigte in den Eingriff ein, der sodann im Hause der Beklagten durchgeführt wurde. Im Jahr darauf zeigte sich wiederum ein Herdbefund in der linken Brust der Klägerin. Diesen ließ die Klägerin nach der Abklärung mittels einer Stanzbiopsie, die ein regressiv verändertes Papillom ergab, abklären und im Folgejahr in einem anderen Krankenhaus exzidieren. Dabei kam es zu einer Entzündung und erheblichen Wundheilungsstörungen. Die Klägerin hat gemeint, sie sei durch die Beklagten im Jahre 2009 fehlerhaft behandelt worden. Eine offene Biopsie sei seinerzeit kontraindiziert gewesen. Zudem sei sie nicht über die Möglichkeit aufgeklärt worden, den Befund mittels Stanzbiopsie abklären zu lassen. Erst aufgrund der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten seien die Folgebehandlungen notwendig geworden.
Das Landgericht hatte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 8.000 Euro verurteilt, weil sie über die Möglichkeit einer Stanzbiopsie als echter Behandlungsalternative nicht aufgeklärt worden sei. Eine fehlerhafte Behandlung der Klägerin im Rahmen der durchgeführten offenen Biopsie konnte das Landgericht nicht feststellen.
Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil war erfolgreich. Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des LG Bielefeld vom 06.06.2017 (Az. 4 O 81/14) abgeändert.
Das OLG Hamm hat den bereits vom Landgericht hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen erneut angehört und – nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme – festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht vorliegen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein schadensursächlicher Behandlungsfehler den Beklagten im Rahmen der im Mai 2009 durchgeführten offenen Biopsie nicht vorzuwerfen. Die gewählte offene Biopsie sei bei der Größe des Tastbefundes medizinisch vertretbar gewesen. Sie habe die größere diagnostische Sicherheit gegeben. Soweit im Rahmen des Eingriffs der kleine gutartige Befund operativ verfehlt worden sei, komme dies auch bei größtmöglicher Sorgfalt in bis zu 5% alle Fälle vor und sei nicht als ärztlicher Fehler zu bewerten. Fehler im Umgang mit dem entnommenen Gewebestück hätten sich auf den weiteren Behandlungsverlauf nicht negativ ausgewirkt. Das Papillom habe in jedem Fall in einer Zweitoperation entfernt werden müssen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klägerin nicht unzureichend über die bestehende Behandlungsalternative der Stanzbiopsie aufgeklärt worden. Die Stanzbiopsie sei zwar eine echte Behandlungsalternative zu der gewählten offenen Biopsie gewesen, weil die beiden Alternativen zur Überprüfung des Herdbefundes gleichermaßen indizierte und übliche Standardmethoden gewesen seien, die mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen und Erfolgschancen verbunden waren. Die Stanzbiopsie habe sich ohne Operation in wenigen Minuten unter Lokalanästhesie durchführen lassen. Angesichts der Größe des Befundes und vieler Voroperationen im Bereich der Brust der Klägerin sei sie aber hoch aufwendig und schwierig gewesen und hätte eines hochspezialisierten Behandlers bedurft. Demgegenüber sei das Risiko, den vorhandenen kleinen Tastbefund zu verfehlen, bei einer offenen Biopsie deutlich geringer gewesen. Die offene Biopsie habe damit die größere diagnostische Sicherheit geboten und sei im Idealfall – anders als die rein diagnostische Stanzbiopsie – zugleich als therapeutischer Eingriff in Betracht gekommen. Dafür berge sie alle Risiken eines invasiven Eingriffs.
Bei dieser Situation bewege man sich im Grenzbereich der Medizin, bei dem die Auswahl der Methode allein in das Ermessen des Arztes gestellt sei. Deshalb sei der der Klägerin erteilte Rat zur offenen Biopsie nicht zu beanstanden gewesen. Da der Klägerin, hiervon sei das Oberlandesgericht nach ihrer persönlichen Anhörung und der Anhörung der beklagten Ärztin überzeugt, aufgrund ihrer Vorerfahrungen die Möglichkeit einer Stanzbiopsie bewusst gewesen sei, sei ihre Aufklärung nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei im Wissen um die Alternative der Stanzbiopsie dem ärztlichen Rat zur Vornahme einer offenen Biopsie gefolgt.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 22.02.2018
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