Aus der Kanzlei: AHA-Straßenreinigungssatzung rechtswidrig
Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
§ 4
…
Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, bilden das an die Straße unmittelbar angrenzende Grundstück (Anlieger) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterlieger) eine Reinigungseinheit auf den unter Buchstabe a) genannten Flächen. Der räumliche Reinigungsumfang bestimmt sich nach der Frontlänge des Anliegergrundstücks.
Das ist noch nicht einmal der einfache Frontmetermaßstab. Hier werden Grundstücke teilweise nur zu Bruchteilen der Frontmeter herangezogen.
Wer hat sich diesen Unsinn bloß ausgedacht.
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