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Aus der Kanzlei: Auch die Straßenreinigungssatz der Stadt Burgdorf ist rechtswidrig

Die Satzung im Eilverfahren durch die Ratsgremien der Stadt Burgdorf  noch im Dezember durchgepeitscht, als Reaktion auf hiesige Klage von Rechtsanwalt von Boehn gegen die alte Satzung ist wieder rechtswidrig. Obwohl in der Klage der Verteilungsmaßstab angegriffen wurde, wurde er nicht geändert und lautet wie folgt:

§2 Gebührenpflichtige

  1. (1)  Gebührenpflichtige sind die Benutzerinnen und Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzerinnen und Benutzer gelten die Eigentümerinnen und Ei- gentümer der Grundstücke, die an den im Straßenverzeichnis (Anlage zur Straßenreini- gungssatzung und zur Straßenreinigungsverordnung) aufgeführten Straßen liegen. Als anliegende Grundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße ge- trennt sind; das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grund- stück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
  2. (2)  Den Eigentümerinnen und Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigen- tümerinnen und Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) und die Nießbraucher (§ 1030 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB), Erbbaube- rechtigten (§ 1012 BGB, § 1 Erbbaurechtsverordnung – Erbbau-VO), Wohnungsberech- tigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht) gleichgestellt.

Die Satzungsregelung sieht nur eine Gleichbehandlung von Hinterliegergrundstücke mit Anliegergrundstücken vor. Die Forderung des OVG(siehe oben) fordert zusätzlich eine Modifikation des Frontmetermaßstabs. Er bedürfe aber – um wirksam zu sein – einer rechtlichen Ausgestaltung dahingehend, dass alle im Reinigungsgebiet gelegenen Grundstücke im Verhältnis zueinander gerecht, das heißt entsprechend dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und dem Umfang der Inanspruchnahme, behandelt werden.

Daran fehlt es bei der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Burgdorf vor allem deshalb, weil für die Höhe der Gebühr nur die an die gereinigte Straße angrenzende und nicht auch die ihr zugewandte Grundstücksseite maßgebend ist. Dadurch werden Anliegergrundstücke, die zusätzlich zur angrenzenden auch eine der gereinigten Straße zugewandte Seite haben, gegenüber sog. Hinterliegergrundstücken bevorteilt, bei denen die zugewandte Seite maßgebend ist, und gegenüber anders zugeschnittenen Anliegergrundstücken; besonders stark wirkt sich die Bevorteilung bei Grundstücken aus, die nur mit ihrer Zufahrt an die gereinigte Straße grenzen.

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