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Aus der Kanzlei: VG Hannover überprüft Abfallgebührensatzung des AHA

Rechtsanwalt von Boehn vertritt Kläger gegen den AHA. Die Klage richtet sich gegen die Abfallgebührensatzung. Rechtsanwalt von Boehn hat darauf hingewiesen, daß die „Mini-Abfallcontainer“ nicht bei der Gebührenkalkulation berücksichtig sind. Damit liege kein Gebührentatbestand für „Mini-Abfallcontainer“ vor. Ein Großteil der Haushalte würden aber „Mini-Abfallcontainer“ benutzen. Die Heranziehung dieser Haushalte entsprechen der Sachabfuhr sei rechtswidrig. Schließlich werden die Industrie-Abfallcontainer nicht entsprechend der Abfallsäcke umgerechnet.

Hier muß erläutert werden. Die Müllmenge wird nach Gewicht erfaßt und abgerechnet. Nun hat der AHA stichprobenartig unterschiedliche Container und Müllsäcke stichprobenartig gewogen und das Gewicht erfaßt. Nicht erfaßt wurden die „Mini-Abfallcontainer“. Die gab es bei Aufstellung der Satzung nicht.

Der Argumentation ist das VG Hannover z.B. 19 A 3611/15  gefolgt und den AHA mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 folgendes aufgegeben:

„bitte ich auch in diesem Verfahren innerhalb eines Monats die Stichproben vorzulegen, an Hand derer die durchschnittlichen Restabfall-Schüttgewichte nach Behältergrößen ermittelt wurden. Bitte äußern Sie sich auch zum Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.07.2016, dass sie einen „Mini-Abfallcontainer“ erhalten habe und dass das Abfallgewicht dieser Behälterart nicht ermittelt worden sei, sondern nur dasjenige von Großcontainern.“

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